Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Einzelfall entstehenden besonderen Auslagen an Zeugen= und Sachverständigen- 
gebühren u. s. w. sind bei Abgabe des Gutachtens, die Bezilge der Vertreter 
nach Beendigung der an einem Tage ansteheuden Verhandlungen festzustellen. 
anstalt 
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20. Die Bezüge der Vertreter werden durch das Statut der Versicherungs- 
geregelt. 
Zu den baaren Auslagen des Verfahrens gehören: 
die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen. Für die Zahlung der 
Zeugen= und Sachverständigengebühren sind, soweit nicht die Anstalt mit 
den Aerzten ihres Bezirks besondere Gebührensätze vereinbart hat, die 
Bestimmungen der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 
maßgebend; 
. die Kosten der Zuziehung eines Protokollführers bei Abhaltung von 
Verhandlungsterminen außerhalb des Sitzes der unteren Verwaltungs- 
behörde. Die Protokollführer erhalten Tagegelder und Reisekosten nach 
den Sähen, wie sie in dem Gesetz vom #. Maik für die im § 3 Abs. 1 
unter Ziffer 6 aufgeführten Beamten vorgesehen sind, sofern ihnen nicht 
in ihrer Eigenschaft als Staatsbeamte höhere Sätze zustehen; 
.0 die Kosten für die Zuziehung des nicht am Sitze der unteren 
Verwaltungsbehörde wohnenden Antragstellers, sofern die Zuziehung 
nicht auf seinen Antrag, sondern von Amtswegen erfolgt ist. Dieser 
erhält eine Entschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden noth- 
wendigen Baaraufwandes und entgangenen Arbeitsverdienstes; 
.0 die Auslagen für Formulare, soweit diese nicht von dem Vorstande 
geliefert werden. Auf thunlichste Kostenersparniß ist Bedacht zu nehmen; 
Termine sind, wenn irgend möglich, so zu legen, daß bei Benutzung der 
fahrplanmäßigen Beförderungsmittel Antragsteller und sonst Betheiligte 
zur Uebernachtung nicht genöthigt sind. 
21. Die unteren Verwaltungsbehörden haben die erforderlichen Räume 
und Beamten zur Verfügung zu stellen, ohne hierfür von der Versicherungs- 
anstalt eine Entschädigung beanspruchen zu können. 
22. Ist die untere Verwaltungsbehörde der Ansicht, daß den Betheiligten 
Kosten des Verfahrens, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung 
oder Irreführung berechuctes Verhalten derselben veranlaßt worden sind, zur 
Last zu legen sind, so hat sie bei Abgabe der Gutachten entsprechende Anträge 
zu stellen.
	        
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