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üblichen Bedingungen die Konzession zum Bau und Betriebe einer Bahn von
Gera über Söllmnuitz und Kayna nach Spora und Wuitz-Mumedorf mit einer
Abzweigung von Söllmnitz zur Reußengrube innerhalb Ihrer Staatsgebiete an
die unter der Firma „Gera-Meuselwitz-Wuitzer Eisenbahn-Aktiengesellschaft“ ge-
bildete Gesellschaft, welche ihren Sitz in Berlin oder an einem anderen im
Königlich Preußischen Staatogebiete gelegenen Orte zu nehmen hat, ertheilen,
sobald dieser für die in Preußen gelegene Strecke die Konzession seitens der
Königlich Preußischen Regierung ertheilt ist.
Artikel 2.
Die Bahn soll von Gera über Söllmnitz und Kayna nach Spora und
Wuitz= Mumodorf, sowie von Söllmnitz zur Reußengrube eine Spurweite von
1 m erhalten, bei der Station Gera durch Vermittelung der Geraer Straßen=
bahn an die Preußische und Sächsische Staatsbahn und bei den Stationen
Wnuitz-Mumodorf und Spora (vergl. Artikel 15) an die Sächsische Staatsbahn
herangeführt werden.
Der Unternehmer soll verpflichtet sein, jedergeit auf Verlangen der
Königlich Prenßischen Staatoregierung eine Abzweigung von der neuen Bahn
an die Preußische Staatsbahn und zwar bei der Ortschaft Tinz oder an einem
anderen, von ihr für geeignet erachteten Punkte unmittelbar heranzuführen. Eine
solche Abzweigung unterliegt ohne Weiteres den Bestimmungen des gegemwärtigen
Staatsvertrags.
Für den Bau und Betrieb dieser Bahn sind dir Bahnordnung für die
Nebeneisenbahnen Deutschlando vom 5. Juli 1892 (Reichsgesetzbl. S. 764), vom
24. März 1897 (Reichsgesetzbl. S. 106) und vom 23. Mai 1898 (Reichs-
gesetzbl. S. 355), sowie die dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden
und abändernden Bestimmungen 6 55 der Bahnordnung" maßgebend.
Artikel 3.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Vahn (Artikel 2) muß längstens
binnen einem und einem halben Jahre von dem Tage an gerechnet, an welchem
die Eisenbahngesellschaft in den Vesicz aller nach Artikel 1 zu ertheilenden Kon-
zessionen gelangt sein wird, bewirkt werden. Sollte sich die Vollendung des
Baues über diese Frisi hinaus durch Verhältnisse verzögern, für welche die Eisen-
bahngesellschaft nach dem in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen der zu-
ständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden ein Verschulden nicht trifft, so wird der