Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

214 
üblichen Bedingungen die Konzession zum Bau und Betriebe einer Bahn von 
Gera über Söllmnuitz und Kayna nach Spora und Wuitz-Mumedorf mit einer 
Abzweigung von Söllmnitz zur Reußengrube innerhalb Ihrer Staatsgebiete an 
die unter der Firma „Gera-Meuselwitz-Wuitzer Eisenbahn-Aktiengesellschaft“ ge- 
bildete Gesellschaft, welche ihren Sitz in Berlin oder an einem anderen im 
Königlich Preußischen Staatogebiete gelegenen Orte zu nehmen hat, ertheilen, 
sobald dieser für die in Preußen gelegene Strecke die Konzession seitens der 
Königlich Preußischen Regierung ertheilt ist. 
Artikel 2. 
Die Bahn soll von Gera über Söllmnitz und Kayna nach Spora und 
Wuitz= Mumodorf, sowie von Söllmnitz zur Reußengrube eine Spurweite von 
1 m erhalten, bei der Station Gera durch Vermittelung der Geraer Straßen= 
bahn an die Preußische und Sächsische Staatsbahn und bei den Stationen 
Wnuitz-Mumodorf und Spora (vergl. Artikel 15) an die Sächsische Staatsbahn 
herangeführt werden. 
Der Unternehmer soll verpflichtet sein, jedergeit auf Verlangen der 
Königlich Prenßischen Staatoregierung eine Abzweigung von der neuen Bahn 
an die Preußische Staatsbahn und zwar bei der Ortschaft Tinz oder an einem 
anderen, von ihr für geeignet erachteten Punkte unmittelbar heranzuführen. Eine 
solche Abzweigung unterliegt ohne Weiteres den Bestimmungen des gegemwärtigen 
Staatsvertrags. 
Für den Bau und Betrieb dieser Bahn sind dir Bahnordnung für die 
Nebeneisenbahnen Deutschlando vom 5. Juli 1892 (Reichsgesetzbl. S. 764), vom 
24. März 1897 (Reichsgesetzbl. S. 106) und vom 23. Mai 1898 (Reichs- 
gesetzbl. S. 355), sowie die dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden 
und abändernden Bestimmungen 6 55 der Bahnordnung" maßgebend. 
Artikel 3. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Vahn (Artikel 2) muß längstens 
binnen einem und einem halben Jahre von dem Tage an gerechnet, an welchem 
die Eisenbahngesellschaft in den Vesicz aller nach Artikel 1 zu ertheilenden Kon- 
zessionen gelangt sein wird, bewirkt werden. Sollte sich die Vollendung des 
Baues über diese Frisi hinaus durch Verhältnisse verzögern, für welche die Eisen- 
bahngesellschaft nach dem in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen der zu- 
ständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden ein Verschulden nicht trifft, so wird der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.