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Der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen
Regierung jüngerer Linie bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihnen und
der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihnen über die innerhalb Ihres
Gebietes gelegene Strecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte besonderen
Behörden oder besonderen Kommissaren zu übertragen. Diese haben die. Be-
ziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu ver-
treten, welche nicht zum unmittelbaren Einschreiten der zuständigen Polizei= und
Gerichtsbehörden geeignet sind.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete
zuständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung
gehandhabt. Die in den drei Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibcamten
sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden des be-
treffenden Staates zu verpflichten.
Artikel P.
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals
auf der im Artikel 2 bezeichneten Bahn finden die für Besetzung der Subaltern-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grundsätze
Anwendung.
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft
bei sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebietes eines jeden der vertrag-
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere
Rücksicht zu nehmen.
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiet eines anderen Staates
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverband ihres
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie an-
gestellt sind, unterworfen.
Artikel 10.
Der Telegraphen= und Militärvenvaltung gegenüber ist die Eisenbahn-
gesellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Denutschen
Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen.
Artikel 11.
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Be-
stimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichsgesetzbl. S. 318) und