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die zur Beibehaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes auf der genannten
Bahn erforderlichen Maßregeln verständigen.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrag erworbenen Nechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel 15.
Die Königlich Sächsische Regierung beabsichtigt, zur Ergänzung der nach
Artikel 2 geplanten Schienenverbindungen, das mit einer Spurweite von 1,135 m
erbaute Privatgleis von Meuselwitz nach Spora zu erwerben und gleichzeitig
mit der Eröffnung des Betriebs auf den im Artikel 2 genannten Bahnstrecken
nach Maßgabe der Bahnordnung für die Nebencisenbahnen Deutschlands vom
5. Juli 1892 (Artikel 2 Absatz 3) dauernd für den öffentlichen Verkehr als Ver-
bindungsbahn für Sendungen nach und von der Schmalspurpahn zu betreiben.
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Königlich Sichsischen
Regierung den Betrieb dieser Bahnstrecke innerhalb des Preußischen Staatsgebiets.
Beide Hohen Regierungen kommen dahin überein, daß auf die vorbezeichnete
Bahnstrecke, welche von den Vorschriften der Artikel 2 bis 14 dieses Staats-
vertrags nicht berührt wird, lediglich die Bestimmungen des zwischen Preußen,
Sachsen und Sachsen-Altenburg abgeschlossenen Staatsvertrags vom 12. No-
vember 1995, betreffend die anderweite Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse
der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn, siungemäße Anwendung finden sollen.
Artikel 16.
Dieser Vertrag soll vierfach ausgefertigt und svon den vertragschließenden
Regierungen zur landesherrlichen Natifikation vorgelegt werden. Die Aus-
wechselung der Natifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 1y. September 1900.
(I. S.) Pannenberg. (l. S.) Elterich.
(I. S.) Engelhardt. (I. S.) v. Borries.