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Konzessions-Urkunde,
betreffend den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Nebeneisenbahn
von Gera über Söllmnitz und Kayna nach Spora (Meufelwitz) und
Wuitz-Mumsdorf mit einer Abzweigung von Döllmnitz zur Reußen-
grube durch die Gera-Menselwitz-Wnitzer Eisenbahn. Aktiengesellschaft
innerhalb des Staatsgebiets von Reuß jüngerer Linie.
Wir Heinrich der Viergehnte, von Gottes Gnaden Zungerer Einte regierender Fürst Neuß,
Graf und herr von Vlouen, herr zu Grei, Franichfeld, Grra, Schlelh und Cobenktein ett. rtt.
Nachdem von dem Komitec, welches sich zur Gründung einer Aktiengesell-
schaft unter der Firma: Gera-Menselwitz-Wuitzer Eisenbahn-Aktiengesellschaft im
Rönigreiche Preußen gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesell-
schaft die Konzession zum Baue und Betriebe einer für den Betrieb mittels
Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen
Verkehre bestimmten, den Vorschriften der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands unterworfenen schmalspurigen Nebeneisenbahn von Gera ülber
Söllmnitz und Kayna nach Spora (Meuselwitz, und Wuitz-Mumsdorf mit einer
Abzweigung von Söllmnitz zur Reußengrube innerhalb des Staatsgebiets von
Reuß jüngerer Linie zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession unter den nach-
stehenden Bedingungen ertheilen.
Die Gesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs-
und Landesgesetzen ohne Weiteres unterworfen.
Die Bestimmungen des mit Preußen, Sachsen und Sachsen-Altenburg
wegen Herstellung der gedachten Eisenbahn abgeschlossenen Staatovertrags vom
19. September 1900 sollen für die Gesellschaft dieselbe Verbindlichkeit haben,
als wenn sie ausdrücklich in diese Konzessionsurkunde ausfgenommen wären.
Für das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums
sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zwangsenteignungen für Eisen-
bahnzwecke vom 15. März 1856 und der dazu ergangenen Nachträge maßggebend.