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I.
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staat-
liche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhand=
lungen des Aufsichtsraths und der Gencralversammlung der Abktionäre durch einen
Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausilbung dieses Rechts zu ermöglichen,
ist der Staatsregierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften
rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungsgegenstände
enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu erstatten.
Die Staatsregierung ist berechtigt, in den Fällen, in denen sie es flir
nöthig erachtet, die Einberufung außerordentlicher Generalversammlungen zu
verlangen.
III.
Alle die juristische Persönlichkeit der Gesellschaft, welcher die in Rede
stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, ab-
ändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesell-
schaftsvertrags, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden
Ermessen der Staatsregierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen
die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staats-
regierung Giltigkeit.
Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme
des Betriebs auf andern Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen
Bahn an Anderc, die Auflösung der Gesellschaft oder die Verschmelzung mit einer
andern Gesellschaft aussprechen, oder durch welche sonst die Bahnanlage oder deren
Betrieb aufgegeben werden soll, zu ihrer Giltigkeit der Genehmigung der Fürst-
lichen Staatsregierung.
Diese Genehmigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse früherer
Generalversammlungen erforderlich, welche vom Staate genehmigt waren.
IV.
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1. Der Staatsregierung bleibt vorbehalten:
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung
durch alle Zwischenpunkte,
die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen,
die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn be-
stimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen.