Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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5. Falls die festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der festgesetzten 
besondern Baufristen nicht innegehalten wird, kann nicht nur die bezeichnete 
Strafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landes- 
herrlichen Erlaß zurückgenommen und die Versteigerung der vorhandenen Bahn- 
anlagen eingeleitet werden. Sofern die Staatsregierung von dem Vorbehalte 
der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch 
die Zurlcknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in § 21 des Prenßischen 
Gesetzes vom 3. November 1838 festgesetzten Schlußfrist erfolgen. 
6. Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der in die Pfortener Ost- 
straße und die Geraer Reichsstraße fallenden Bahnstrecke ein Abkommen mit der 
Geraer Straßenbahn-Aktiengesellschaft und der Stadtgemeinde Gera wegen der 
denselben zustehenden Rechte zu treffen und den Dampfbetrieb innerhalb der 
gedachten Ortstheile, wenn dessen Beseitigung von der Staatsregierung unter 
SetCung einer angemessenen Frist verlangt wird, durch elektrischen Betrieb zu ersetzen. 
7. Nach rechtzeitiger Vollendung und Inbetriebsetzung der ganzen Bahn 
wird dem Konzessionar ein Kostenbeitrag von 37000 Mark, in Worten: Sieben 
und Dreißig Tansend Mark, aus Staatsmitteln gezahlt werden. 
V. 
Der Konzessionar ist verpflichtet: 
a) seine Betriebsrechnung nach den vom Preußischen Minister der öffent- 
lichen Arbciten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, 
b)l der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang April jedes 
Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungs- 
jahr zu Grunde zu legen, 
Ih die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig 
erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten 
zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den von ihnen festgesetzten 
Fristen einzureichen. 
VI. 
Nach Eröffnung des Betriebs ist der Konzessionar zur Aenderung und Er- 
weiterung der Bahnanlagen sowic zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen 
und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit das Ministerium, Abtheilung 
für die Finanzen solches im Verkehrsinteresse oder im Interesse der Betriebssicherheit 
oder im Interesse der Landesvertheidigung für erforderlich erachtet. Soweit diese 
Anforderungen lediglich im Interesse der Landesvertheidigung erfolgen, sind die des-
	        
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