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814.
Die in § 2 des Gesetzes den Leichenschauern auferlegte Verpflichtung
zur Anzeige ist innerhalb des Fürstenthums von den Leichenfrauen, in Orten
aber, in welchen Leichenschauärzte angestellt sind, von diesen zu erfüllen.
g 5.
Die Beschaffung der Meldekarten für schriftliche Anzeigen (§ 4 des Gesetzes,
Grundsätze unter O Ziffer 2 und Anlage K) bleibt den Polizeibehörden ilber-
lassen. Dieselben haben auch bei drohender Seuchengefahr sich rechtzeitig mit
einem ausreichenden Vorrath von Formularen für dic wöchentlich dem Kaiserlichen
Gesundheitsamte einzusendenden Nachweisungen (Anlage 4 der vorläufigen Aus-
führungsbestimmungen in der Bekanntmachung des Reichskanzlers) und der fort-
laufend über Pestfälle zu führenden Listen (Anlage B der Grundsätze unter O)
zu versehen; vergl. Ziffer 11 der nurgedachten Ausführungsbestimmungen.
Frankirung der mit der Post eingehenden Anzeigen seiten der nach §§ 2, 3
des Gesetzes Verpflichteten haben die Polizeibehörden nicht zu beanspruchen.
86.
Zuständige Behörden im Sinne von 89 des Gesetzes, ingleichen zu-
ständig zum Erlaß von Anordnungen nach § 10 des Gesetzes sind — unbeschadet
der nach § 2 dieser Verordnung dem Ministerium, Abtheilung für das Innere
ertheilten Ermächtigung — in den Städten Gera und Schleiz die Stadtgemeinde-
vorstände, im Uebrigen die Landrathsämter.
5 7.
Unter zureisenden Personen (6 13 des Gesetzes und Ziffer 1 der vor-
läufigen Ausführungsbestimmungen in der Bekanntmachung des Reichskanzlers)
sind nicht nur ortsfremde Personen, die von auswärts eintreffen, sondern auch
ortsangehörige Personen zu verstehen, die nach längerem oder kürzerem Verweilen
an einem von der gemeingefährlichen Krankheit betroffenen Orte oder in einem
von einer solchen Krankheit heimgesuchten Bezirke nach Hause zurückkehren.
Im Uebrigen wird zu ervägen sein, inwieweit die Einführung der
Meldepflicht etwa auch im Vorortverkehr oder im Verkehr zwischen unmittelbar
aneinander grenzenden Orten nothwendig und durchführbar erscheint.