Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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86. 
Die Beschaffung anderweiter geeigneter Unterkunft in den Fällen der 
gs 14 und 18 des Gesetzes (Ziffer 2 der vorläufigen Ausführungsbestimmungen 
in der Bekanntmachung des Reichskanzlers) liegt den Gemeinden ob. Die wegen 
Bereitstellung von ausreichenden Krankenräumen erforderlichen Entschließungen 
sind bei Zeiten zu fassen. 
89. 
Da die Bekämpfung namentlich der Ratten= und Mäuseplage (§ 20 des 
Gesetzes, Ziffer 6 der vorläufigen Ausführungsbestimmungen in der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers) erfahrungsgemäß äusßterst schwierig und zumeist auch 
zeitraubend ist, so empfiehlt es sich dringend, Maßregeln zur Vertilgung und 
Fernhaltung dieses Ungeziefers rechtzeitig und möglichst schon vor dem Ein- 
tritt einer Pestgefahr zu ergreifen oder anzuordnen. 
F 10. 
Die nach dem Gesetz zu gewährenden Entschädigungen (5 28 ff.) sind von 
den Gemeinden zu zahlen. 
Der Entschädigungsanspruch ist binnen einer Woche vom Entstehen be- 
ziehentlich Bekanntwerden desselben ab geltend zu machen. Die Entschädigungen 
sind durch die Ortspolizeibehörde — soweit nöthig nach Anstellung zweckdienlicher 
Erörterungen sowie unter Zuziehung geeigneter Sachverständiger — zu ermitteln 
und festzustellen. 
8 11. 
Mit der fortdauernden Ueberwachung der dem allgemeinen Gebrauche 
dienenden Einrichtungen für Versorgung mit Trinkwasser und Fortschaffung der 
Abfallstoffe (§ 35 des Gesetzes) werden die Bezirksärzte beauftragt. 
8 12. 
Vor Zuziehung anderer Aerzte anstatt der Bezirksärzte (§ 36 des Ge- 
setzes) haben, abgesehen von Nothfällen, die Stadtgemeindevorstände der Städte 
Gera und Schleiz die Genehmigung des Ministeriums, Abtheilung für das 
Innerc, die übrigen Polizeibehörden die Genehmigung des Landrathoamts ein- 
zuholen. Auch haben die Polizeibehörden im Falle der Zuziehung eines anderen 
Arztes hiervon den zuständigen Bezirksarzt sofort zu benachrichtigen.
	        
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