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86.
Die Beschaffung anderweiter geeigneter Unterkunft in den Fällen der
gs 14 und 18 des Gesetzes (Ziffer 2 der vorläufigen Ausführungsbestimmungen
in der Bekanntmachung des Reichskanzlers) liegt den Gemeinden ob. Die wegen
Bereitstellung von ausreichenden Krankenräumen erforderlichen Entschließungen
sind bei Zeiten zu fassen.
89.
Da die Bekämpfung namentlich der Ratten= und Mäuseplage (§ 20 des
Gesetzes, Ziffer 6 der vorläufigen Ausführungsbestimmungen in der Bekannt-
machung des Reichskanzlers) erfahrungsgemäß äusßterst schwierig und zumeist auch
zeitraubend ist, so empfiehlt es sich dringend, Maßregeln zur Vertilgung und
Fernhaltung dieses Ungeziefers rechtzeitig und möglichst schon vor dem Ein-
tritt einer Pestgefahr zu ergreifen oder anzuordnen.
F 10.
Die nach dem Gesetz zu gewährenden Entschädigungen (5 28 ff.) sind von
den Gemeinden zu zahlen.
Der Entschädigungsanspruch ist binnen einer Woche vom Entstehen be-
ziehentlich Bekanntwerden desselben ab geltend zu machen. Die Entschädigungen
sind durch die Ortspolizeibehörde — soweit nöthig nach Anstellung zweckdienlicher
Erörterungen sowie unter Zuziehung geeigneter Sachverständiger — zu ermitteln
und festzustellen.
8 11.
Mit der fortdauernden Ueberwachung der dem allgemeinen Gebrauche
dienenden Einrichtungen für Versorgung mit Trinkwasser und Fortschaffung der
Abfallstoffe (§ 35 des Gesetzes) werden die Bezirksärzte beauftragt.
8 12.
Vor Zuziehung anderer Aerzte anstatt der Bezirksärzte (§ 36 des Ge-
setzes) haben, abgesehen von Nothfällen, die Stadtgemeindevorstände der Städte
Gera und Schleiz die Genehmigung des Ministeriums, Abtheilung für das
Innerc, die übrigen Polizeibehörden die Genehmigung des Landrathoamts ein-
zuholen. Auch haben die Polizeibehörden im Falle der Zuziehung eines anderen
Arztes hiervon den zuständigen Bezirksarzt sofort zu benachrichtigen.