229
8 13.
Die im § 42 des Gesetzes vorgeschriebene Benachrichtigung des Kaiserlichen
Gesundheitsamts hat durch die Bezirksärzte zu erfolgen; diese haben eintretenden
Falles gleichzeitig Anzeige au das Ministerium, Abtheilung für das Innere zu
erstatten. Dagegen sind die unter Ziffer 11 a und b der vorlänfigen Aus-
führungsbestimmungen (Bekanntmachung des Reichskanzlers) angcordneten weiteren
Mittheilungen durch die Polizeibehörden zu bewirken; vergleiche hierzu Grundsätze
unter O Ziffer 6.
814.
Die Gemeindeaufsichtsbehörden haben zu erwägen, ob die Einrichtung
dauernder Gesundheitskommissionen (Ortsgesundheitsausschüsse), wo solche nicht
bercits bestehen, schon gegenwärtig und vor Eintritt der in Ziffer 15 der Grund-
sätte unter O bezeichneten Voraussetzungen anzuordnen ist. Jedenfalls ist Vor-
sorge zu treffen, daß diese Maßregel im Falle des Eintritts der betreffenden
Voraussetzung unverzüglich getroffen werden und in Wirksamkeit treten kann.
15.
Die bakteriologische Untersuchung pestverdächtiger Fälle — Ziffer 6 der
vorläufigen Ansführungsbestimmungen (Bekanntmachung des Reichokanzlers) — und
die Entsendung der nach Ziffer 5 der Grundsätze unter O zur endgültigen Fest-
stellung solcher Pestfälle abzuordnenden besonderen Sachverständigen wird durch
das Kaiserliche Gesundheitsamt in Berlin erfolgen.
8 16.
Die Kosten der behördlichen Ermittelungen/ einschließlich des durch Zu-
ziehung eines anderen Arztes — vergl. § 12 dieser Verordnung — entstehenden
Aufwands, ferner die Kosten der Beobuchmg, der Desinfektion und der be-
sonderen Vorsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung
und Bestattung der Leichen — § 37 des Gesetzes — fallen den Gemeinden zur Last.
Die Entschädigung der Bezirksärzte liegt der Staatskasse ob.
§ 7.
Die Ministerial-Bekanntmachungen vom 1. September, 19. September
und 2. Dezember 189y, die Pest betreffend, (Amts= und Verordnungsblatt
S. 3 0. 371 und 481) werden aufgehoben.