Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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8 13. 
Die im § 42 des Gesetzes vorgeschriebene Benachrichtigung des Kaiserlichen 
Gesundheitsamts hat durch die Bezirksärzte zu erfolgen; diese haben eintretenden 
Falles gleichzeitig Anzeige au das Ministerium, Abtheilung für das Innere zu 
erstatten. Dagegen sind die unter Ziffer 11 a und b der vorlänfigen Aus- 
führungsbestimmungen (Bekanntmachung des Reichskanzlers) angcordneten weiteren 
Mittheilungen durch die Polizeibehörden zu bewirken; vergleiche hierzu Grundsätze 
unter O Ziffer 6. 
814. 
Die Gemeindeaufsichtsbehörden haben zu erwägen, ob die Einrichtung 
dauernder Gesundheitskommissionen (Ortsgesundheitsausschüsse), wo solche nicht 
bercits bestehen, schon gegenwärtig und vor Eintritt der in Ziffer 15 der Grund- 
sätte unter O bezeichneten Voraussetzungen anzuordnen ist. Jedenfalls ist Vor- 
sorge zu treffen, daß diese Maßregel im Falle des Eintritts der betreffenden 
Voraussetzung unverzüglich getroffen werden und in Wirksamkeit treten kann. 
15. 
Die bakteriologische Untersuchung pestverdächtiger Fälle — Ziffer 6 der 
vorläufigen Ansführungsbestimmungen (Bekanntmachung des Reichokanzlers) — und 
die Entsendung der nach Ziffer 5 der Grundsätze unter O zur endgültigen Fest- 
stellung solcher Pestfälle abzuordnenden besonderen Sachverständigen wird durch 
das Kaiserliche Gesundheitsamt in Berlin erfolgen. 
8 16. 
Die Kosten der behördlichen Ermittelungen/ einschließlich des durch Zu- 
ziehung eines anderen Arztes — vergl. § 12 dieser Verordnung — entstehenden 
Aufwands, ferner die Kosten der Beobuchmg, der Desinfektion und der be- 
sonderen Vorsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung 
und Bestattung der Leichen — § 37 des Gesetzes — fallen den Gemeinden zur Last. 
Die Entschädigung der Bezirksärzte liegt der Staatskasse ob. 
§ 7. 
Die Ministerial-Bekanntmachungen vom 1. September, 19. September 
und 2. Dezember 189y, die Pest betreffend, (Amts= und Verordnungsblatt 
S. 3 0. 371 und 481) werden aufgehoben.
	        
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