231
3. Auf Grund der erstatteten Anzeigen haben die Ortspolizeibehörden für
die sicher festgestellten Pestrfälle Listen nach dem beigefügten Muster fortlaufend
zu führen. 2 5
4. Die Polizeibehörden haben, sobald sie von dem Ausbruch oder den äsz
Verdachte des Auftretens der Pest Kenntniß erhalten, für eine thunlictt beschleunigte
Benachrichtigung des beamteten Arztes behufs Vornahme der im § 6 des Gesetzes
vorgeschriebenen Ermittelungen Sorge zu tragen.
5. Von jedem ersten, nach den Ermittelungen des beamteten Arztes
vorliegenden Falle von Pest oder Pestverdacht in einer Ortschaft ist alsbald dem
Kaiserlichen Gesundheitsamte Nachricht zu geben. Die endgültige Feststellung
dieser Pestfälle hat durch besondere Sachverständige zu erfolgen, welche von den
Landes-Zentralbehörden im voraus bestimmt und eintretenden Falles sogleich
an Ort und Stelle entsendet werden. Das Ergebniß der Untersuchung ist un-
verzüglich dem Kaiserlichen Gesundheitsamte mitzutheilen.
6. Die in Nr. 11 unter a der Ausführungsbestimmungen und in Nr. 5
der „Grundsätze“ vorgeschriebenen Mittheilungen an das Kaiserliche Gesundheitsamt
sind auf telegraphischem Wege zu bewirken. In Berlin und dessen Vororten
sind die Mittheilungen durch besondere Boten zu übersenden, sofern dies zu
größerer Beschleunigung beiträgt.
7. Für die bakteriologische Feststellung der Pestfälle ist den mit dieser
Aufgabe betrauten Sachverständigen eine Anleitung an die Hand zu geben. Auch
sind die zuständigen Stellen mir einer Anleitung zur Entnahme und Versendung
pestverdächtiger Untersuchungsobjekte zu versehen. Beide Anleitungen werden
vom Reichskanzler aufgestellt und den Bundesregierungen mitgetheilt.“)
8. Schon vor der endgültigen Feststellung des Ausbruchs der Pest hat
die Polizeibehörde, sofern an einem Orte ein pestverdächtiger Krankheits= oder
Todesfall sich zeigt, die zur Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheit
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge hat der mit den
Ermittelungen über die Krankheit betraute beamtete Arzt einstweilen die gebotenen
Maßregeln anzuordnen.
Bei allen verdächtigen Erkrankungen ist, solange nicht der Verdacht
als unbegründet sich erwiesen hat, so zu verfahren, als ob es sich um wirkliche
Pestfälle handelt.
Die Auleitung zur Entnahme und Versendung pestverdächtiger Untersuchungsobielte sier 6.
sich als B C beineiünt.