Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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10. In Zeiten der Pestgefahr ist den Wohnungen und ihrer Reinhaltung 
erhöhte Auf mertsamteit zuzuwenden, namentlich gilt dies für dunkle, schlecht zu 
lüftende, überfüllte Wohnstätten, Kellerwohnungen, Massenherbergen, sowie für 
Wohnungen, welche mit Viehställen sich unter einem Dache befinden. Wein sich 
bei der Besichtigung erhebliche gesundheitliche Mißstände ergeben, so ist auf deren 
Beseitigung hinzuwirken. 
Für die regelmäßige Beseitigung des Hausmülls ist Sorge zu tragen; 
die Ansammlung von Küchenabfällen in den Häusern ist zu vermeiden. 
Jede Verunreinigung der Entnahmestellen von Wasser zum Trink= oder 
Hausgebrauch und ihrer nächsten Umgebung, insbesondere durch Haushaltabfälle, 
schmutzige Wäsche u. dergl., ist zu untersagen. 
Es ist Vorsorge zu treffen, daß Abtritte und Pissoirs, namentlich wenn 
sie dem öffentlichen Verkehre zugänglich sind, stets rein gehalten werden. 
11. Wenn in einer Ortschaft die Pest heftig auftritt, kann die Schließung 
der Schulen erforderlich werden. Ereignet sich ein Pestfall im Schulhause, so 
muß die betreffende Schule geschlossen werden. Personen, welche der Ansteckung 
durch die Pest ausgesetzt gewesen sind, müssen auf die Dauer ihrer Ansteckungs- 
gefahr von der Ertheilung des Schulunterrichts ausgeschlossen werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf andere Unterrichtsveranstaltungen, 
an denen eine größere Anzahl von Personen Theil nimmt, siungemäsße Amwendung. 
12. Auf die Einrichtung öffentlicher Desinfektionsanstalten, in welchen 
die Anwendung heißen Wasserdampfs als Desinfektionsmittel erfolgen kann, ist 
hinzuwirken. 
Die Ausbildung eines geschulten Desinfektionspersonals ist, namentlich 
in den Städten, bei Zeiten vorzubereiten. 
13. Der Bedarf an Unterkunftsräumen, Pflegepersonal, ärztlicher Hülfe, 
Arznei-, Verband-, Desinfektions= und Transportmitteln ist bei Zeiten sicher zu 
stellen. Desgleichen ist ein Naum zur Unterbringung von Leichen bereit zu halten. 
14. Alle Personen, welche vermüge ihrer Beschäftigung mit Pestkranken, 
deren Effekten oder Ausscheidungen in Berührung kommen (Krankenwärter, 
Desinfektoren, Wäscherinnen u. s. w.), sind zur Befolgung der vom Bundesrath 
ergehenden Desinfektionsanweisung anzuhalten. 
Eine rechtzeitige Schutzimpfung ist diesen Personen nahe zu legen. 
15. An den einzelnen, von der Pest bedrohten oder ergriffenen Orten 
sind, sofern daselbst nicht bereits dauernd Gesundheitskommissionen bestehen, solche 
einzurichten. Aufgabe derselben ist es, die Behörden bei der Durchführung der
	        
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