Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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B. Behandlung der zur Aufnahme von Untersuchungsmaterial 
bestimmten Gefäße. 
Die Pulvergläser dürfen nicht zu düinnwandig sein und müssen vor dem 
Gebrauche frisch ausgekocht werden. Nach der Aufnahme des Untersuchungs- 
materials sind sie mit eingeriebenen Glasstopfen oder frisch ausgekochten Korken 
zu verschließen und die Stopfen mit Pergamentpapier zu überbinden. 
Die Gefäsze dürfen nicht mit einer Desinfektionsflüssigkeit ausgespült sein, 
auch darf zu dem Untersuchungsmateriale keine fremde Flüssigkeit hinzugesetzt 
werden. 
C. Verpackung und Versendung. 
In eine Sendung dürfen immer nur Untersuchungsmaterialien von einem 
Kranken beziehungsweise einer Leiche gepackt werden. Ein Schein ist beizulegen, 
auf dem anzugeben sind: die einzelnen Bestandtheile der Sendung, Name, Alter, 
Geschlecht des Kranken beziehungsweise der Leiche, Tag und Ort der Erkrankung, 
Heimaths= beziehungsweise Herkunftsort der von auswärts zugereisten Personen, 
Krankheitsform, Tag und Stunde des Todes, Tag und Stunde der Entnahme 
des Untersuchungsmaterials. Auf jedem einzelnen Glase ist außerdem der Inhalt 
zu verzeichnen. 
Zum Verpacken dürfen nur feste Kisten — keine Cigarrenkisten, Papp- 
schachteln und dergleichen — benutzt werden. Mit Untersuchungsmaterial beschickte 
Deckgläschen werden in signirte Stückchen Flieszpapier geschlagen und mit Watte 
fest in einem besonderen Schächtelchen verpackt. Die Gefäße und Schächtelchen 
mit dem Untersuchungsmateriale sind in den Kisten mittelst Holzwolle, Heu, 
Stroh, Watte und dergleichen so zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und 
nicht an einander stoßen. 
Die Sendung muß mit starkem Bindfaden umschnürt, versiegelt und mit 
der deutlich geschriebenen Adresse der Untersuchungsstelle sowie mit dem Vermerke: 
„Vorsicht“ versehen werden. 
Bei Beförderung durch die Post ist die Sendung als dringendes Packet') 
aufzugeben und der Untersuchungsstelle, an welche sie gerichtet ist, telegraphisch 
*7) 5 21 der Postordnung vom 20. Märs 1900 lautel unter U: „Die Sendungen müssen bei der 
Einlieserung zur Postanstalt äußerlich durch einen farbigen Zetiel, der in seilem schwarszem Typendruch 
oder ausnahmsweise in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung „Dringend tränt. hervortretend 
leuntlich gemacht sein. Die zugehörigen Postpacketadressen sind mit dem gleichen Bermerke zu versehen.“
	        
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