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8 14.
Zum Zwecke der Unterstützung der Hebammen im Falle der
Inwalidität wird für jeden Bezirk eine Hebammen-Unterstützungs—
kasse gebildet.
Zu dieser Kasse ist von jeder Geburt, zu der eine Hebamme
zugezogen wird, ein zur Hälfte von der Hebamme, zur Hälfte aus der
Bezirkskasse zu zahlender Beitrag in Höhe von 50 Pfennig zu entrichten.
Die zwangsweise Beitreibung der Hebammenbeiträge erfolgt
durch die Landrathsämter nach Maßgabe des Gesetzes vom 10. August 1899,
die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend.
4.
An die Stelle des bisherigen 5 10 tritt folgende Vorschrift:
8 15.
Die landesherrliche Verordnung, betreffend den Erlaß einer
revidirten Gebührentaxe für die Hebammen, vom 24. März 1894
(Gesetzsammlung Vd. XXl. S. 303), sowie alle sonst entgegenstehenden
Bestimmungen, soweit dieselben nicht auf besonderen Vereinbarungen
mit den übrigen Bundesregierungen beruhen, sind aufgehoben.
5.
Der bisherige § 11 fällt.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes ist unser Ministerium
beauftragt, welches auch den Zeitpunkt zu bestimmen hat, mit welchem dasselbe
in Kraft tritt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei-
gedrückten Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 2. März 1901.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
*igOo Heinrich XXVII., Erbprinz.
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
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