Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Anweisung 
für die Vorstäude der Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau-, Innungs= und 
Knappschaftskrankenkassen, sowie für die Berwaltungen der Gemeinde- 
krankenversicherungen und landes Ei tungen ähnlicher Art, 
betr. die Erhebung der Beiträge zur Invalldenversicherung nach dem 
Reichsgesetz vom 13. Juli 1809 (S. 163 f. des Reichsgesetzblattes).“) 
  
I. Amfang der Versicherungspflicht. 
81. 
Die Invalidenversicherung erstreckt sich im Allgemeinen auf alle der Kranken— 
versicherungspflicht nach 8 1 des Reichsgesetzes, betr. die Krankenversicherung der 
Arbeiter vom 10. April 1892 unterfallende Personen, soweit sie das 16. Lebens- 
jahr überschritten haben und Arbeit gegen Lohn (nicht um freien Unterhalt) ver- 
richten. Lehrlinge sind auch dann versicherungopflichtig, wenn der gewährte Baar- 
betrag als „Kostgeld“ 2c. bezeichnet und nicht an den Lehrling selbst, sondern an 
dessen Angehörige bezahlt wird. 
Nichtversicherungspflichtig sind Personen, deren Arbeitsfähigkeit in 
Folge von Alter, Krankheit oder sonstigen Gebrechen dauernd auf weniger als 
ein Drittel herabgesetzt ist (Gesetz 5 5 Abs. 4). 
Auf Antrag zu befreien sind Personen, 
a) welchen von einem Bundcsstaate, einem Kommunalverbande, einer 
Versicherungsanstalt oder zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung 
Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezilge im Mindestbetrage von 
116,00 Mark jährlich bewilligt sind oder 
h) welchen auf Grund der reichygesetzlichen Bestimmungen über Unfall= 
versicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens dem- 
selben Betrage zusteht, 
*! Wo vom -Gesev# ohme weitere Bezeichnung geiprochen wird, ist das Invalidenversicherungs. 
heseb gemeint.
	        
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