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Anweisung
für die Vorstäude der Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau-, Innungs= und
Knappschaftskrankenkassen, sowie für die Berwaltungen der Gemeinde-
krankenversicherungen und landes Ei tungen ähnlicher Art,
betr. die Erhebung der Beiträge zur Invalldenversicherung nach dem
Reichsgesetz vom 13. Juli 1809 (S. 163 f. des Reichsgesetzblattes).“)
I. Amfang der Versicherungspflicht.
81.
Die Invalidenversicherung erstreckt sich im Allgemeinen auf alle der Kranken—
versicherungspflicht nach 8 1 des Reichsgesetzes, betr. die Krankenversicherung der
Arbeiter vom 10. April 1892 unterfallende Personen, soweit sie das 16. Lebens-
jahr überschritten haben und Arbeit gegen Lohn (nicht um freien Unterhalt) ver-
richten. Lehrlinge sind auch dann versicherungopflichtig, wenn der gewährte Baar-
betrag als „Kostgeld“ 2c. bezeichnet und nicht an den Lehrling selbst, sondern an
dessen Angehörige bezahlt wird.
Nichtversicherungspflichtig sind Personen, deren Arbeitsfähigkeit in
Folge von Alter, Krankheit oder sonstigen Gebrechen dauernd auf weniger als
ein Drittel herabgesetzt ist (Gesetz 5 5 Abs. 4).
Auf Antrag zu befreien sind Personen,
a) welchen von einem Bundcsstaate, einem Kommunalverbande, einer
Versicherungsanstalt oder zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung
Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezilge im Mindestbetrage von
116,00 Mark jährlich bewilligt sind oder
h) welchen auf Grund der reichygesetzlichen Bestimmungen über Unfall=
versicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens dem-
selben Betrage zusteht,
*! Wo vom -Gesev# ohme weitere Bezeichnung geiprochen wird, ist das Invalidenversicherungs.
heseb gemeint.