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e) welche das 70ste Lebensjahr vollendet haben,
) welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahres nur in bestimmten
Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für
nicht mehr als fünfzig Tage übernehmen, im Uebrigen aber ihren
Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder anderweit selbständig
erwerben oder ohne Lohn oder Gehalt thätig sind, solange für die-
selben nicht bereits einhundert Wochen lang Beiträge entrichtet worden
sind (Ges. § 6, Abs. 1 und 2 und Kaiserliche Verordnung vom
24. Dezember 189y9).
Der Antrag auf Befreiung ist bei der unteren Vervaltungsbehörde")
zu stellen.
Solange die Befreiung nicht nachgewiesen ist, sind Beiträge zur Invaliden=
versicherung zu entrichten. Die Befreiung gilt nur so lange, als der Befreiungs-
grund besteht. In den Fällen unter d ist der Befreiungsantrag alljährlich zu
wiederholen.
Versicherungspflicht und damit die Verpflichtung zur Leistung von Bei-
trägen tritt wieder ein, wenn der Antrag auf Befreiung zurückgenommen wird,
vom Tage der Rücknahme ab.
Höbe der Beiträge.
82.
Die Höhe der Beiträge richtet sich
1. für die Mitglieder einer Orts-, Betriebs-Fabrik-), Bau- und Innungs-
krankenkasse oder einer Knappschaftskrankenkasse nach dem für die Kranken-
k*) im Großher.— hoet Sachsen. Weimar: die Bezirkädirektoren und die Gemeindevorstände in Weimar,
Eiss Apolda, Jena und Ilmenau:
im Her) #ehann Caasen Meiningen: die Landrätl#e und die Magistrate:
im e Sachsen, Altenburn: die Landrathsämter und die Stadträthe in Altenburg und
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Neustadt a. H., Rodach der Stadtrath bez. Manistrat:
im Herzogthum Tar,n die Landrathaämter und die Stadträthe in Gotha, O#rdni und
fhansen:
im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershansen: die Landrithe:
im Fürstenthun Schwarzburg. Rudolstadt: die Landräthe und der Stadtgemeindevorstand in Rudolsiadt:
im Fürstenthum Reust älterer Vinie: das Landrathsamt und die Gemeindevorstände in Greiz und
Zeulenroda:
im Fürstenihum Neußz jüngerer Vinie: die Landrathsämter und der Stadtrath in Gera.
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