Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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kasse festgesetzten durchschnittlichen Tagelohn (G# 6, 20 des Kranken- 
versicherungsgesetzes) dergestalt, daß das Dreihundertfache desselben 
als Jahresarbeitsverdienst gilt. 
Ersolgt die Berechnung der Beiträge und des Krankengeldes nach dem wirk- 
lichen Arbeitsverdienst (§ 26 a Ziff. 6 des Krankenversicherungogesetes), so tritl 
dieser an Sielle des durchschnittlichen Tagelohns. 
Bei Knappschaftskassen sind die Beiträge nach dem dreihundertsachen Betrage 
des orlsüblichen Tagelohns (& 8 des Krankenwersicherungsgesenes) zu berechnen, 
wenn dieser höher ist, als der sesigesente Tagesarbeitsverdienst. 
für die der Gemeindekrankenversicherung angehörigen Personen, falls 
sie nicht zu den land= und forstwirthschaftlichen Arbeitern oder den in 
der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Betriebsbeamten gehören, 
nach dem in Gemäßheit des § 8 des Krankenversicherungsgesetzes fest- 
gesetzten ortsüblichen Tagelohne gewöhnlicher Tagearbeiter dergestalt, 
daß auch hier das Dreihnndertfache desselben als Jahresarbeits- 
verdienst gilt. 
für die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, welche 
der Gemeindekrankenversicherung angehören, nach dem für dieselben auf 
Grund von § 37 des Gesetzes vom 13. Juli 1899 von den höheren 
Verwaltungsbehörden festgesetzten durchschnittlichen Jahresarbeitsver- 
dienste und, soweit Betriebsbeamte in Frage kommen, nach dem für 
diese nach § 9 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und 
Forstwirthschaft vom 30. Juni 1900 zu ermittelnden Jahreoarbeits- 
verdienste. 
Sofern für Wochen, Monate oder Jahre eine feste baare 
Vergütung vereinbart und diese höher ist, als die vorstehend nach 
Ziffer 1 bis 3 sich ergebenden Durchschnittsbeträge, ist die feste 
Vergütung der Berechnung der Beitragshöhe zu Grunde zu legen. 
Hiernach gehören Versicherungopflichtige, deren der Berechnung des Kranken- 
geldes zu Grunde gelegter Tagelohn bez. Arbeitsverdienst beträgt: 
bis zu 1 M. 165# Pf. der Lohnklasse 1 (Arbeitsverdienst bis zu 350 M.), 
mehr als 1 M. 16 7/8 Pf. bis 1 M. S37„ Pf. der Lohnklasse 11 (Arbeits- 
verdienst über 350 bis 550 M.), 
mehr alg 1 M. 837/8 Pf. bis 2 M. 8 3 ½ Pf. der Lohnklasse III (Arbeits- 
verdienst über 550 bis 850 M.), 
N. 
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