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kasse festgesetzten durchschnittlichen Tagelohn (G# 6, 20 des Kranken-
versicherungsgesetzes) dergestalt, daß das Dreihundertfache desselben
als Jahresarbeitsverdienst gilt.
Ersolgt die Berechnung der Beiträge und des Krankengeldes nach dem wirk-
lichen Arbeitsverdienst (§ 26 a Ziff. 6 des Krankenversicherungogesetes), so tritl
dieser an Sielle des durchschnittlichen Tagelohns.
Bei Knappschaftskassen sind die Beiträge nach dem dreihundertsachen Betrage
des orlsüblichen Tagelohns (& 8 des Krankenwersicherungsgesenes) zu berechnen,
wenn dieser höher ist, als der sesigesente Tagesarbeitsverdienst.
für die der Gemeindekrankenversicherung angehörigen Personen, falls
sie nicht zu den land= und forstwirthschaftlichen Arbeitern oder den in
der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Betriebsbeamten gehören,
nach dem in Gemäßheit des § 8 des Krankenversicherungsgesetzes fest-
gesetzten ortsüblichen Tagelohne gewöhnlicher Tagearbeiter dergestalt,
daß auch hier das Dreihnndertfache desselben als Jahresarbeits-
verdienst gilt.
für die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, welche
der Gemeindekrankenversicherung angehören, nach dem für dieselben auf
Grund von § 37 des Gesetzes vom 13. Juli 1899 von den höheren
Verwaltungsbehörden festgesetzten durchschnittlichen Jahresarbeitsver-
dienste und, soweit Betriebsbeamte in Frage kommen, nach dem für
diese nach § 9 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und
Forstwirthschaft vom 30. Juni 1900 zu ermittelnden Jahreoarbeits-
verdienste.
Sofern für Wochen, Monate oder Jahre eine feste baare
Vergütung vereinbart und diese höher ist, als die vorstehend nach
Ziffer 1 bis 3 sich ergebenden Durchschnittsbeträge, ist die feste
Vergütung der Berechnung der Beitragshöhe zu Grunde zu legen.
Hiernach gehören Versicherungopflichtige, deren der Berechnung des Kranken-
geldes zu Grunde gelegter Tagelohn bez. Arbeitsverdienst beträgt:
bis zu 1 M. 165# Pf. der Lohnklasse 1 (Arbeitsverdienst bis zu 350 M.),
mehr als 1 M. 16 7/8 Pf. bis 1 M. S37„ Pf. der Lohnklasse 11 (Arbeits-
verdienst über 350 bis 550 M.),
mehr alg 1 M. 837/8 Pf. bis 2 M. 8 3 ½ Pf. der Lohnklasse III (Arbeits-
verdienst über 550 bis 850 M.),
N.
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