Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung (Selbstversicherung) 
sind berechtigt 
1. Gewerbetreibende, Landwirthe und sonstige Betriebsunternehmer, welche 
nicht regelmäßig mehr als 2 Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Haus- 
gewerbetreibende, soweit nicht durch Beschluß des Bundesraths 
(& 2 Abs. 1) die Versicherungspflicht auf sie erstreckt worden ist, 
Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehülfen und sonstige 
Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, 
ferner Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer, sämmtlich sofern ihr 
regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt mehr als 
zweitausend Mark, aber nicht über dreitausend Mark beträgr, 
solange sic das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Gesetz § 14, Abs. 1). 
Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung sind besondere 
Onittungskarten von grauer Farbe zu venvenden. 
Die Befreiung von Beiträgen für die Dauer einer Krankheit oder 
Militärdienstzeit findet auf freiwillig Versicherte (Weiter= und Selbst- 
versicherte) keine Anwendung; es sind daher bei der Aufrechnung von Quittungs- 
karten solcher Versicherten Krankheits= und Militärdienst-Zeiten nicht zu berück- 
sichtigen. 
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II. GErhebung der Beiträge. 
S 7. 
Die Beiträge sind in der Regel in monatlichen Terminen einzuheben. 
Dabei sind für jeden Termin soviel Wochen-Beiträge zu erheben, als 
Montage in den betreffenden Kalendermonat fallen. 
Längere, insbesondere vierteljährliche Hebeperioden können von der Auf- 
sichtobehhrde mit Genehmigung der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt 
gestattet werden. 
§ 8. 
Rilckständige Beiträge von Arbeitgebern sind in derselben Weise wic Ge- 
meindeabgaben und Krankenkassenbeiträge beizuziehen (5§ 168 des Gesetzco). 
as Beitreibungsverfahren ist innerhalb 1 Wochen nach Fälligkeit der 
Beiträge einzuleiten und bis zur Erledigung ohne Unterbrechung zu verfolgen. 
Rilckstände, welche nicht innerhalb 3 Monaten nach der Fälligkeit eingegangen 
sind, sind dem Vorstande der Landes-Versicherungsanstalt anzuzeigen.
	        
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