Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Soweit von dem Rechte der Hinterlegung der Quittungskarten bei der 
Krankenkasse Gebrauch gemacht wird, sind die Qnittungskarten in der Reihen= 
folge des der Beitragserhebung zu Grunde gelegten Heberegisters zu ordnen und, 
gegen Staub und Feuchtigkeit geschützt, sorgfältig aufzubewahren. 
§ 16. 
Fehlt einem Versicherten die Quittungskarte, weil sein Arbeitgeber die 
bisherige, noch verwendbare Qnittungskarte widerrechtlich einbehalten hat, so ist 
eine neue Karte mit der auf die Nummer der zurückbehaltenen Karte folgenden 
Nummer auszustellen, im Uebrigen aber durch Vermittelung der zuständigen 
Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß dem Arbeitgeber die einbehaltene 
Karte abgenommen und seine Bestrafung auf Grund § 181 Ziffer 4 des Gesetzes 
herbeigeführt wird. Die abgenommene Karte ist wie eine zum Umtausch vor- 
gelegte Karte zu behandeln. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Vorlegung der Qnittungs- 
karte aus anderen Gründen unterbleibt. 
sst der Name der Versicherungsanstalt und die Nummer der fehlenden 
Karte nicht bekannt, so sind diese Angaben auf der neuen Karte erst zu bewirken, 
nachdem sie ermittelt worden sind. Lassen sich die Angaben nicht mit Sicherheit 
ermitteln, so erhält die neue Karte den Namen der Thüringischen Landes-Ver- 
sicherungsanstalt und die Nr. 1. 
§ 17. 
Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb 
zweier Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Anostellungstage zum Um- 
tausch eingereicht ist. Ist die Annahme begründet, daß der Versicherte ohne sein 
Verschulden den rechtzeitigen Umtausch versäumt hat, so kann der Vorstand der 
Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt auf Antrag die fortdauernde Gültigkeit 
der Onittungskarte anerkennen. 
Wegen der Gültigkeitsverlängerung und des Umtausches der Quittungs- 
karten wird auf die Anweisung, betreffend das Verfahren bei der Ausstellung 
und dem Umtausch, sowie bei der Ernenerung (Ersetzung) von Quittungskarten, 
Abschnitt B, Bezug genommen. 
Die umgetauschten und herrenlosen Karten, sowie die Karten verstorbener 
Mitglieder sind unter Beifügung eines alphabetischen Verzeichnisses vierteljährlich 
an die Thüringische Landes-Versicherungsanstalt einzusenden. Das Verzeichniß 
hat folgende Angaben zu enthalten:
	        
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