Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Vor= und Zunamen, 
Geburtsjahr und -ztag dee Versicherten, 
Nr. der Qnittungskarte, 
Namen der Versicherungsanstalt, auf welche die Quittungskarte lautet 
(vergl. Anlage #). 
Eiserner Markienbestand. 
8 18. 
Die Kasse erhält durch Vermittelung der Postanstalt, zu deren Bezirk sie 
gehört, auf Antrag einen Markenvorrath, welcher dem voraussichtlichen Bedarfe 
auf zwei Wochen entspricht, ohne Entgelt ausgehändigt. 
Der Werthbetrag dieser Beitragsmarken ist in Einnahme zu stellen oder 
auf der ersten Seite des Kassebuchs vorzutragen. 
Dieser Markenbestand ist nach Maßgabe des Bedarfs unter Verwendung 
der erhobenen Beiträge fortlaufend zu ergänzen. 
ie Kasse muß stets in Beitragsmarken oder baarem Gelde soviel vor- 
räthig haben, als dem ihr übergebenen Markenvorrathe und den eingehobenen 
Beiträgen (§ 9), soweit für letztere nicht bereito nachweislich Marken in die 
Quittungskarten eingeklebt sind, entspricht. 
& 19. 
Die Geld= und Markenbestände der Invalidenversicherung sind wie die 
der Krankenversicherung und von allen fremden Beständen gesondert aufzu- 
bewahren. 
Kontrole. 
8 20. 
Den Kontrolbeamten und den vom Vorstand der Anstalt mit Revisionen 
betrauten Beamten sind die Bestände, Bücher und Quittungskarten zur Prüfung 
vorzulegen, auch die Qnittungskarten auf Verlangen gegen Bescheinigung aus- 
zuantworten. 
Hebegebühr. 
*§ 21. 
Für Erhebung der Beiträge erhalten Ortskrankenkassen, Innungskranken- 
kassen, Gemeindekrankenversicherungen 5%, Betriebs-(Fabrik-), Bau= und Knapp- 
schaftskrankenkassen 22%% des Werthes der verwendeten Beitragsmarken.
	        
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