Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Die Zahlung erfolgt nach Wahl der Kassen in einwierteljährlichen oder 
jährlichen Raten auf Grund von Nachweisungen (Anlage (1). 
Die stattgefundene Markenverwendung ist vom Vorsitzenden und Rechnungs- 
führer der Kasse auf der Hebegebührennachweisung handschriftlich zu bescheinigen. 
§5 22. 
Die Abänderung und Ergänzung dieser Amveisung bleibt vorbehalten. 
Die Verwendung anderer als der unter B. C. .. E. beigefügten Formulare 
ist nachgelassen, sofern sic den Vorschriften dieser Amveisung, insbesondere der 
&v½ 10, entsprechen. 
Gera, den 18. März 1901. 
fürstlich Reuß-VI. Ministerium. 
Engelhardt.
	        
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