Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit 
der im § 5 Absatz 1 angegebenen Aufschrift und Inhaltsangabe sowie mit dem Namen 
des abgebenden Geschäfts versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht zerfließenden 
oder verdunstenden Giften der Abtheilung 3 darf an Stelle des Wortes Gift 
die Aufschrift „Vorsicht“ verwendet werden. 
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und 
staatliche Untersuchungs= und Lehranstalten genilgt indessen jede andere Ver- 
wechselungen ausschließende Aufschrift und Inhaltsangabe, auch brauchen die 
Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dem Namen 
des abgebenden Geschäfts versehen zu sein. 
8 19. 
Bei der Abgabe der unter Venvendung von Gift hergestellten Mittel 
gegen schädliche Thiere (sogenannte Ungeziefermittel) ist jeder Packung eine Be- 
lehrung über die mit einem unvorsichtigen Gebrauche verknüpften Gefahren bei- 
zufügen. Der Wortlaut der Belehrung kann von der zuständigen Behörde vor- 
geschrieben werden. 
Arsenhaltiges Fliegenpapier darf nur mit einer Abkochung von Quassia- 
holz oder Lösung von Quassiaextrakt zubereitet in viereckigen Blättern von 
12:12 em, deren jedes nicht mehr als 0,01 g arsenige Säure enthält und auf 
beiden Seiten mit drei Krenzen, der Abbildung eines Todtenkopfs und der Auf- 
schrift „Gift“ in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft versehen ist, feilgehalten 
oder abgegeben werden. Die Abgabe darf nur in einem dichten Umschlag er- 
folgen, auf welchem in schwarzer Farbe deutlich und dauerhaft die Junschriften 
„Gift“ und „Arsenhaltiges Fliegenpapier" und im Kleinhandel außerdem der 
Name des abgebenden Geschäfts angebracht ist. 
Andere arsenhaltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht 
löslichen grünen Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; sie dürfen 
nur gegen Erlaubnißschein (8 13) verabfolgt werden. 
Strychninhaltige Ungeziefermittel dürfen nur in Form von vergiftetem 
Getreide, welches in tausend Gewichtstheilen höchstens fünf Gewichtstheile salpeter- 
saures Strychnin enthält und dauerhaft dunkelroth gefärbt ist, feilgehalten oder 
abgegeben werden. 
Vorstehende Beschränkungen können zeitweilig außer Wirksamkeit gesetzt 
werden, wenn und soweit es sich darum handelt, unter polizeilicher Aufsicht
	        
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