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die Gebührenordnung für Notare und Rechtsanwälte,
die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sach-
verständige,
das Gesetz, Aenderungen des Sparkassenstatuts vom 22. Dezember 1883
betreffend,
das Gesetz zur Abänderung des § 17 der Verordnung vom 29. Januar
1836, die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Wege im Fürsten-
thume Reuß-Schleiz betreffend,
das Gesetz, die Bekämpfung des Vertragsbruchs landwirthschaftlicher Arbeiter
und Arbeitgeber betreffend,
das Volkaschulgesetz,
das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 20. April 1895, das Hebammen-
wesen betreffend.
Ferner hat der Landtag die verfassungsmäßige Zustimmung ertheilt
dem Vertrage mit Sachsen-Altenburg, betreffend die fernere Aufnahme und
Verpflegung der Geisteskranken aus Reuß j. L. in der Frrenanstalt
des Genesungshauses zu Rod,
der Uebereinkunft mit Sachs Sachsen-Altenburg, Schwarzburg=
Sondershausen und Schwarzburg= Nidolstadt, betreffend die Beibehaltung
eines gemeinschaftlichen stellvertretenden Bundesrathsbevollmächtigten,
dem Staatsvertrage wegen Herstellung einer Eisenbahn von Gera nach
Meuselwitz mit Abzweigung von Söllmnitz zur Reußengrube,
dem Staatsvertrage wegen des Eintritts der Fürstlich Schwarzburgischen
Unterherrschaften in den Thüringischen Zoll= und Steuerverein,
dem zwischen den Regierungen des Thüringischen Zoll= und Steuervereins
vereinbarten neuen Vereingetat,
dem Vertrage mit dem Verein zur Erziehung sittlich venvahrloster Kuaben
in Gotha, betreffend die Aufnahme schulentwachsener Zwangszöglinge
aus Reuß j. L.; dieser Vertrag ist jedoch in Folge Nichterfüllung der
an seine Genehmigung geknüpften Bedingung wieder hinfällig geworden.
Der Gesetzentwurf über die Bezirksausschüsse hat zu Unserm Bedauerm
nicht die Zustimmung des Landtags gefunden. Wenn von der Stadtgemeinde
Gera das Auoscheiden aus dem unterländischen Bezirke weiter angestrebt wird,
so bleibt der Gemeindevertretung überlassen, zunächst eine Auseinandersetzung
über das Bezirksvermügen mit den Landgemeinden herbeizuführen.