Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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kraukenversicherungspflichtige Mitglieder angehören, sind die Invalidenversicherungs- 
beiträge, abweichend von der Vorschrift des § 141 Abs. 1 des Gesetzes durch die 
Organe der für ihren Beschäftigungsort zuständigen Ortskrankenkasse, in Er- 
mangclung einer solchen durch die Gemeindekrankenversicherung als Einzugsstelle 
für Rechnung der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt einzuziehen und die 
den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Zuittungokarten der 
Versicherten einzukleben und zu entwerthen, sowie auch die Ausstellung, der Um- 
tausch und die Erneuerung der Quittungskarten für die betreffenden Versicherten 
zu bewirken. 
Sind für einen Gemeindebezirk mehrere Ortokrankenkassen errichtet, so 
wird dic mit der Beitragserhebung zu beauftragende Krankenkasse durch den 
Vorstand der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt mit Zustimmung der 
Aufsichtsbehörde bestimmt. 
Für Versicherte, die in einem Betriebe beschäftigt werden, für den eine 
Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungskrankenkasse besteht, werden die Ge- 
schäfte der Einzugsstelle im Sinne dieser Verordnung von der für den Be- 
trieb zuständigen Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungskrankenkasse wahr- 
genommen. 
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Die Arbeitgeber sind verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte versicherungs- 
pflichtige Person der bezeichneten Art — soweit nicht Ziffer 3 Platz greift — 
spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Beschäftigung bei der Einzugs- 
stelle anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung der Be- 
schäftigung abzumelden. Ebenso ist jede, während der Dauer der Beschäftigung 
eingetretene Veränderung, welche auf das Versicherungsverhältnis von Einfluß 
ist, binnen drei Tagen nach deren Eintritt zu melden. 
Die Meldung muß enthalten: 
Vor= und Zunamen. 
Wohnort 
Geburtstag und -Jahr 
Arbeitsverdienst 
Beginn, bez. Ende der Beschäftigung. 
Die Einzugsstellen können weitere Angaben und die Benutzung bestimmter 
Formulare vorschreiben. 
des Versicherten;
	        
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