Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden das Ministerium und das 
Generalkommando. 
W 1. 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung 
zu gestellen, mit Ausnahme: 
a) der unter vier Jahre alten Pferde, 
b) der Hengste, 
I) der Stuten, die entweder hochtragend") sind oder innerhalb der letzten 
14 Tage abgefohlt haben, 
4) der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch“ oder 
den dazu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen 
eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, 
auf Antrag des Besitzers, 
J%) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
) der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten, 
6) der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen 
Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen, 
h) der Pferde, welche bei einer früheren in der betreffenden Ortschaft ab- 
gehaltenen Musterung als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet 
worden sind, *) 
i) der Pferde unter 1,50 m Bandmaß. 
Außerdem ist das Ministerium befugt, unter besonderen Umständen Be- 
freiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit 
sind auch die Landräthe hierzu ermächtigt. 
Bei hochtragenden Stuten (Ziffer c) ist der Pferde-Vorführungsliste 
(Anlage K0 der Deckschein beizufügen. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sur ausgenommen: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;““ 
2. die Gesondten fremder Mächte und das gesuueschcheperzenel 
5) Als hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Absohlen innerhalb der nächsten 
vier Wochen zu errvarten ist 
") Die „vorübergehend kriegsunbrauchbaren“ sind von der Vorführung nicht 
befreit. 
*#) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen 
die in Wirthschaftsbetrieben venvendeten Pferde zu gestellen sind.
	        
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