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. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen
zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde;
Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienst-
gebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung
ihres Beruses an dem Tage der Musterung unbedingt nothwendigen
eigenen Pferde;
die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß:;
6. die städtischen Berufsfenerwehren.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder
vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf
ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vor-
genommen wird.
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Ot
5 5.
Die Gemeindevorstände, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter haben
sich zu den Musterungsterminen einzufinden, dem Kommissar eine schreibgewandte
Person (Gemeindeschreiber 2c.) zur Verfilgung zu stellen und demselben ein
Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde nach dem Muster Anlage A
(Pferde-Vorführungsliste) in doppelter Ausfertigung vorzulegen.') Sie sind
verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorflhren der Pferde
erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in
der Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an dem linken
Backenstück der Halfter jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche
derjenigen der Vorführüngsliste entspricht, zu befestigen.
Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegs-
brauchbar bezeichnet wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Gemeinde-
vorstände die Bestimmungstäfelchen (siche Muster Anlage ¼B) anzubringen.
Den Kreisthierärzten, Privatthierärzten, Civilschmieden, sowie den für
den Mobilmachungsfall als Civilkommissare der betreffenden Pferde-Aushebungs-
kommission in Aussicht genommenen Persönlichkeiten ist die Theilnahme an dem
Musterungsgeschäft gestattet. Sie sind durch den Landrath 2c. entsprechend zu
benachrichtigen. "
*) In die Verzeichnisse sind die nach § 4 nicht gestellungs= bezw. nicht vorführungs-
pflichtigen Pserde nicht einzutragen. Beide Listen müssen bezüglich der Eintragungen seiten-
weise genau übereinstimmen.