Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

323 
— 
. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen 
zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde; 
Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienst- 
gebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung 
ihres Beruses an dem Tage der Musterung unbedingt nothwendigen 
eigenen Pferde; 
die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur 
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß:; 
6. die städtischen Berufsfenerwehren. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder 
vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf 
ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vor- 
genommen wird. 
— 
Ot 
5 5. 
Die Gemeindevorstände, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter haben 
sich zu den Musterungsterminen einzufinden, dem Kommissar eine schreibgewandte 
Person (Gemeindeschreiber 2c.) zur Verfilgung zu stellen und demselben ein 
Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde nach dem Muster Anlage A 
(Pferde-Vorführungsliste) in doppelter Ausfertigung vorzulegen.') Sie sind 
verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorflhren der Pferde 
erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in 
der Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an dem linken 
Backenstück der Halfter jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche 
derjenigen der Vorführüngsliste entspricht, zu befestigen. 
Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegs- 
brauchbar bezeichnet wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Gemeinde- 
vorstände die Bestimmungstäfelchen (siche Muster Anlage ¼B) anzubringen. 
Den Kreisthierärzten, Privatthierärzten, Civilschmieden, sowie den für 
den Mobilmachungsfall als Civilkommissare der betreffenden Pferde-Aushebungs- 
kommission in Aussicht genommenen Persönlichkeiten ist die Theilnahme an dem 
Musterungsgeschäft gestattet. Sie sind durch den Landrath 2c. entsprechend zu 
benachrichtigen. " 
  
*) In die Verzeichnisse sind die nach § 4 nicht gestellungs= bezw. nicht vorführungs- 
pflichtigen Pserde nicht einzutragen. Beide Listen müssen bezüglich der Eintragungen seiten- 
weise genau übereinstimmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.