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von jeder Klasse noch eine Reserve von 50 Prozent, an den folgenden Tagen
von 25 Prozent zur Vorführung gelangt.
Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden ! und an Zugpferden I nicht
aus, so sind von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu
bestimmen. Für Fahrzeuge ist täglich noch eine Reserve von 50 Prozent
anzusetzen.
Nach Müglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen
und die dem Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage
heranzuziehen. Der Vertheilungsplan ist derart fertigzustellen, daß nach etwaiger
Prüfung durch das Gencralkommando die Landräthe den Gemeindevorständen
Auszüge so rechtzeitig übersenden können, daß Letztere in der Lage sind, noch
vor dem 1. April jedes Jahres die Bestimmung der vorzuführenden Pferde
vorzuberciten. (§ 18.)
Die Landräthe haben sich gelegentlich davon zu überzeugen, daß die hierzu
erforderlichen Vorbereitungen seitens der Ortsvorsteher thatsächlich getroffen sind.
Soweit nicht besondere Verhältnisse dagegen sprechen — worüber das Gencral=
kommando nach Benehmen mit dem Ministerium zu befinden hat —, müssen diese
den Gemeindevorständen bereits im Frieden zu übersendenden Auszüge Alles für
sie im Mobilmachungsfalle Wissenswerthe betreffs Mobilmachungstag, Ort und
Stunde der Pferdeaushebung enthalten.
8 14.
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder
Landrathsamtsbezirk der Regel nach einen Anshebungsbezirk.
Ausnahmsweise können Bezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und
die Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen
lassen, durch das Generalkommando im Einvernehmen nit dem Ministerium in
zwei oder mehrere Aushebungsbezirke getheilt werden.
Das Generalkommando vereinbart schon im Frieden mit dem Ministerium,
an welchen Orten die Anshebung und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk
stattfindet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt.
Der Morgen des zweiten Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste
Termin für den Beginn der Aushebung.