Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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8 16. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1. dem Landrath oder dessen gesetzlichem Vertreter als Civilkommissar, 
2. einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militär- 
kommissar, dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Wenn ein Bezirk in mehrere Aushebungobezirke getheilt ist (§ 23), so 
bestimmt das Ministerium schon im Frieden den Civilkommissar für jeden 
ferneren Aushebungsbezirk. 
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission: 
1. ein militärischerseits zu kommandirender Noßarzt oder vom Landrath 
zuzuziehender Thierarzt und 
2. drei von dem Bezirksausschusse von sechs zu sechs Jahren zu wählende 
Taxatoren. 
8 16. 
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche 
das volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind 
nach dem als Aulage F beigefügten „Eidesformular“ durch den Landrath oder 
dessen Vertreter vor Beginn des Abschätzungogeschäftes zu vereidigen, und ist 
beglaubigte Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem National 
beizufügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben ge- 
wählt, von denen einer schon für den Begim der Aushebung einzuberufen ist. 
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die etwa zuzuziehenden Thier= 
ärzte erhalten Reiseentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen, welche 
über die entsprechenden Kompetenzen bei der Abschätzung von Flurschäden durch 
die unterm 13. Juli 1898 Allerhöchst genehmigte Ausführungsverordnung zum 
Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 
13. Februar 1875 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 getroffen sind. 
Für die landräthlichen Bureaugehülfen, welche außerhalb des Sitzes des 
Landrathsamtes bei der Aushebung mitwirken, dürfen Tagegelder und Reise- 
kosten nach den Säten gewährt werden, welche für die im ersten Absatze des 
*§53 des Reglements vom 6. Mai 1865 in der Fassung des Gesetzes vom 
30. Mai 1882 (G.-S. XIX. S. 295) unter Ziffer 5 bezeichneten Staatsbeamten 
bestimmt sind.
	        
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