Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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§ 17. 
Soweit die Gemeindevorstände nicht bereits im Fricden mit den bezüg- 
lichen Weisungen versehen sind, übersenden ihnen sofort nach Eingang des Mobil- 
machungsbefehls die Landräthe auf dem raschesten Wege die im Frieden vor- 
bereiteten Befehle, an welchem Orte und zu welcher Zeit (Tag und Stunde) die 
nach § 13 bestimmten Pferde und Fahrzenge zu gestellen sind. 
Die Taxatoren und gegebenenfalls der Thierarzt sind entsprechend zu 
benachrichtigen. 
Die durch die Reichstelegraphie an alle Gemeinden sofort übersandten 
Telegramme, „daß die Mobilmachung brfohlen und welches der erste Mobil- 
machungstag ist“, gelten für die Gemeindevorstände r2c. (siehe § 5) als Befehl, 
die Gestellung der Pferde und Fahrzeuge zur Aushebung in der etwa bereits 
im Frieden angeordneten Weise (§ 13) zu veranlassen. 
Die Landräthe haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung 
der Ordnung während der Anshebung und die Heranziehung der nöthigen Polizei- 
mannschaften (Gendarmen, Schupzleute, Polizeidiener) vorzubereiten. 
8 18. 
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen: 
#u) die gemäs § 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der 
linken Seite die Bestimmungstäfelchen (§ 5) zu befestigen; 
b) die bei der letzten Musterung als „vorübergehend kriegsunbrauchbar“ 
bezeichneten Pferde, soweit sie nicht marschunfähig sind oder wegen 
Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen; 
J) die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde des 
Aushebungsbezirkes. Händler, Tattersalls 2c. haben stets ihre sämmt- 
lichen Pferde vorzuführen. 
Die Gemeindevorstände sind für die vollzählige und rechtzeitige Gestellung 
der Pferde verantwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung zu er- 
scheinen. Sie legen der Aushebungskommission die bei der letzten Musterung 
ausgefüllte Vorführungsliste, in welcher die zur Anshebung vorgeführten Pferde 
durch Unterstreichen kenntlich gemacht L sowie ein Verzeichniß der in Zugang 
gekommenen Pferde vor. 
Es werden zunächst die lebtgenanuten Pferde gemäß § 6 durch den 
Militärkommissar gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde 
einer nochmaligen Prlifung unterzogen. 
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