Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind nach Klassen getrennt 
aufzustellen. Im Allgemeinen ist die frühere Klassifizirung durch den Vor- 
musterungs-Kommissar maßgebend; einzelne nothwendig erscheinende Umbestimm- 
ungen bleiben jedoch dem militärischen Aushebungskommissar überlassen. 
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen. 
8 19. 
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Aushebungsbezirk 
festgesetzte Zahl und außerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von drei Prozent 
als Reserve ausgewählt. Sind hierbei für die besseren Klassen nicht die erforder- 
lichen Pferde vorhanden, so ist der Ausfall durch die besten Pferde der nächst 
niedrigeren Klasse zu decken. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Muster 33, die Reserve- 
pferde in ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur Abschätzung. 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht ab- 
genommen, sondern sind nur von den Besitzern bei Vermeidung der gesetzlich 
angedrohten Strafe auf drei Wochen vom Tage der Aushebung an gerechnet 
zur Verfigung der Militärbehörde zu halten. 
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschießend nicht sogleich ausgehoben 
werden, können auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vor- 
führung an einem späteren Tage bestimmt werden. 
Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wieviel weitere kriegs- 
brauchbare Pferde der einzelnen Klassen im Aushebungsbezirke noch vorhanden 
sind. Das Ergebniß ist dem Ministerium und dem Generalkommando nach Schluß 
des Aushebungsgeschäftes umgehend zu melden. 
8 20. 
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist nur 
der Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und 
von der Preissteigerung infolge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe 
an, welche in die betreffende Kolonne des Nationals K (§ 19) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigen- 
thümer sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. 
Dieser Durchschnitt bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme 
zu zahlende Taxsumme.
	        
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