Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat dieser 
sich der Abschägung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stell- 
vertreter ein. 
8 21. 
Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besitzer ver- 
sehen sein mit: 
zwei mindestens zwei Meter langen Stricken und 
gutem Hufbeschlag. 
Der Werth dieser Stücke ist in der Taxe mitenthalten. 
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren 
Beauftragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. 
Wenn die Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen 
nicht genügen, so werden die dadurch entstehenden Kosten bei Auszahlung der 
Taxsumme in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlassen. 
8 22. 
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle 
andere für kriegsbrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann 
hierauf in Ausnahmefällen von der Aushebungskommission eingegangen werden, 
wem sofort an Ort und Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt 
werden. 
8 23. 
Nach erfolgter Abschätzung sndet die Uebernahme der Pferde durch den 
Militärkommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeckorps unter der Mähne 
an der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer Mähnen= 
tafel versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der 
Name des Bezirkes angegeben ist. 
*# 21. 
In denjenigen Bezirken, wo auf Anordnung des Ministeriums Fahr- 
zeuge und Geschirre nebst Zubehör ausgehoben werden sollen, findet deren 
Abschätzung und Abnahme in der Regel im Anschlus an diejenige der Mobil-
	        
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