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guter Pflege bald schwinden; maßgebend für die Beurtheilung bleibt immer das
Gebäude des Pferdes. Tiefgerippte, geschlossene Pferde, selbst wenn sie zur Zeit
überarbeitet sind, werden doch mit Nutzen für Mobilmachungsformationen zu
verwenden sein.
Bei ländlichen Besitzern werden die Pferde nach der Herbst= und Früh-
jahrsbestellung und nach der Ernte meist in schlechter Verfassung sein. In
städtischen Bezirken und wo die Pferde vornehmlich auf harten Straßen benutzt
werden, gehen sie vielfach klamm auf den Hufen (pflastermüde). Bei sonst gutem
Huf und wenn der mangelhafte Gang nicht eine Folge schlechten Gebäudes ist
(steile, kurze Schulter mit schlecht angesetztem Querbein), kann hierliber hin-
weggesehen werden. Tritt das Pferd aber nicht frei aus der Schulter heraus,
so ist es als Soldatenpferd minderwerthig, meist sogar unbrauchbar.
Im Allgemeinen ist bei der Auswahl der Pferde der Grundsatz zu be-
achten, daß sie dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und
daß ein unwesentlicher Fehler der für Friedenszwecke das Pferd von der An-
nahme ausschließen würde, für Mobilmachungszwecke nur selten einen Grund
zur Zurückstellung abgeben kann.
6. Hastbarheil für gesetzliche Fehler.
Bei der infolge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung
haftet der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften
beim Pferde, deren Fehlen nach den gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem
Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels oder eine Regreßpflicht des Ver-
käufers begründet.
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und
die Riülckforderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb
bestimmter Fristen eine der nach den gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rück-
gang des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen
der Gewährleistung in Kraft.