Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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5. . 
Taxe der ausgehobenen Pferde 
  
  
  
2— S für 1.|2.3.Durchschnittsbetrag Vemerkungen. 
r " 2 welchen“ Taxator in in 
5 11VBahlen Worten 
— tbeil 4 Warl 
  
1. In der Spalte 5 werden Beträge 
von einer halben Mark und 
darüber für eine volle Mark ge- 
rechnet; Beträgeuntereinerhalben 
Mark bleiben außer Ansatz. 
Reservepferde sind nicht in das 
Nationalderausgehobenen Mobil- 
machungspferdeaufzunehmen, o#n- 
dern in besonderen Nalionalen zu 
verzeichnen. 
## 
  
  
  
  
  
  
  
In den Nationalen, welche den Transporlflhrern zu übergeben sind, ist nur der Durchschustts, 
belrag der Taxe in Zahlen auszufüllen.
	        
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