Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Anlage F (zu § 10). 
Eidesformular 
für 
die Taxatoren der behufs einer Mobilmachung der Armee vom 
Lande auszuhebenden Pferde. 
Ich (Vor= und Zuname) schwöre bei Gott dem Allmächtigen und All- 
wissenden, daß, nachdem ich zum Taxator der zur Armee-Mobilmachung vom 
Lande auszuhebenden Pferde und Fahrzeuge bestellt worden bin, ich bei diesem 
Geschäft nach den bezüglichen Vorschriften unter Zugrundelegung der vor dem 
Eintritt der Mobilmachung stattgehabten Friedenopreise und ohne Rücksicht auf 
die infolge der Mobilmachung eingetretene Preissteigerung nach bestem Wissen, 
mit aller Unparteilichkeit, also weder zum Vortheil noch zum Schaden der Pferde- 
und Wagenbesitzer oder der Reichskasse, abschätzen werde. 
So wahr mir Gott helfe (Schluß je nach der Konfession). 
Amen!
	        
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