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gesetzes) die Versicherten zur Entwerthung # derjenigen Marken ver-
Pflichtet sind, welche nur für eine Woche gelte
Die die Beiträge einziehenden Stellen Gerantenkastan, Knappschafts-
kassen, Gemeindebehörden und andere von der Landes-Zentralbehörde
bezeichuete Stellen, örtliche von der Versicherungsanstalt eingerichtete
Hebestellen) sind verpflichtet, die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden
Marken zu entwerthen.
Die gleiche Verpflichtung liegt denjenigen Beamten, welche im
Wege des Berichtigungsverfahrens Marken verwenden, bezüglich dieser
Marken ob.
Werden QOnittungskarten zur Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer vor-
gelegt, so ist die Verlängerungsstelle verpflichtet, alle darin befindlichen
Marken, soweit sie noch nicht entwerthet sind, zu entwerthen und zu-
gleich auf der Innenseite der Karte handschriftlich oder durch Stempel
die Gesammtzahl der in der Karte befindlichen Marken zu vermerken.
Diejenigen Organe der Versicherungsanstalten, Behörden oder Beamten,
welche die Kontrole der Beitragsentrichtung ausüben, sind befugt, alle
in den Quittungskarten befindlichen Marken zu entwerthen, welche noch
nicht entwerthet sind.
Die Entwerthung der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2 dem-
jenigen ob, welcher die Marken einzukleben hat; im Falle der Ent-
werthungspflicht soll sie alsbald nach der Einklebung erfolgen.
Die Entwerthung darf nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen
Marken handschriftlich oder durch Stempel der Entwerthungstag in
Ziffern, z. B. für den 15., März 1900 „15. 3. 00“ oder für den
10. Februar 1901 „10. 2. 01“, deutlich angegeben wird. Zur Ent-
werthung ist Tinte oder ein tetche festhaltender Farbstoff zu verwenden.
Für das Einzugsverfahren, das Berichtigungsverfahren, die Ver-
längerung und die Beitragskontrole kann die Landes-Zentralbehörde
eine andere Art der Entwerthung vorschreiben oder zulassen.
Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig.
Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen
entwerthet werden, sobald die die Marken enthaltende Qunittungskarte
zum Umtausch eingereicht ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen
der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde
bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie etwa versäumt sein sollte,
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