Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Gesetzsammlung 
für das 
Firstenthum Reuß jüngerer Linie. 
Ko. 628. 
Inhalt: Acrordnung vom 10. September 1002, betressend den Gewerbebetrieb der Perionen, die fremde 
Rechksangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte besorgen, oder die über 
Aermögensverhältuisse oder persönliche Angelegenheiten Auslunit ertheilen. 
  
  
Verordnung 
vom 10. September 1902, 
betreffend den Gewerbebetrieb der Personen, die fremde Rechtsangelegen- 
helten und bei LSehörden wahrzunehmende Geschäfte besorgen, oder die 
über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten Auskunft 
ertheilen. 
Auf Grund des § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird Folgendes bestimmt: 
1. Wer fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende 
Geschäfte, insbesondere die Abfassung darauf sich beziehender schriftlicher Aufsätze 
gewerbsmäßig besorgt (§ 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung), ist verpflichtet, ein 
Geschäftsbuch nach dem beigefügten Formular A sowic ein Geld= und 
Urkundenbuch nach dem beigefügten Formular B zu führen. 
Ausgegeben am 17. Seplember 1902.
	        
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