Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausche gelangt, 
nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden 
Stelle überlassen. Auf der Außenseite der Karte ist handschriftlich oder 
durch Stempel der Vermerk „Entwerthet“ zu setzen und die entwerthende 
Stelle zu bezeichnen. 
Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht 
werden, insbesondere müssen der Geldwerth, die Lohnklasse und der 
Name der Versicherungsanstalt ersichtlich bleiben. 
Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde gemäß 
Ziffer 6 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für 
jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe 
verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo die 
Beitragokontrole Rentenstellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden 
mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden. 
. Die Bestimmungen über die Verpflichtung der Hausgewerbetreibenden 
der Tabackfabrikation und der Textilindustrie, die für sich und ihre 
Hülfspersonen verwendeten Marken zu entwerthen (Bekanntmachungen 
vom 16. Dezember 1891, 1. März 1894 und 9. November 1895, 
Reichs-Gesetzbl. S. 395, 324 und 452), bleiben in Kraft. 
Auf Zuwiderhandlungen findet die Strafbestimmung der Ziffer # 
Anwendung. 
Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen 
darauf gesetzten Vermerk als ungültig erklärt werden. Dabei ist auf 
die Außenseite der Quittungskarte handschriftlich oder durch Stempel 
unter Einrückung der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk 
„. Marken vernichtet“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung 
vornehmenden Stelle zu setzen. 
. Diese Vorschriften treten vom 1. Jannar 1900 ab an die Stelle der 
in der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 399) veröffentlichten Vorschriften. 
Berlin, den 9. November 1890. 
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S 
Her Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky.
	        
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