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von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausche gelangt,
nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden
Stelle überlassen. Auf der Außenseite der Karte ist handschriftlich oder
durch Stempel der Vermerk „Entwerthet“ zu setzen und die entwerthende
Stelle zu bezeichnen.
Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht
werden, insbesondere müssen der Geldwerth, die Lohnklasse und der
Name der Versicherungsanstalt ersichtlich bleiben.
Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde gemäß
Ziffer 6 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für
jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe
verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo die
Beitragokontrole Rentenstellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden
mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden.
. Die Bestimmungen über die Verpflichtung der Hausgewerbetreibenden
der Tabackfabrikation und der Textilindustrie, die für sich und ihre
Hülfspersonen verwendeten Marken zu entwerthen (Bekanntmachungen
vom 16. Dezember 1891, 1. März 1894 und 9. November 1895,
Reichs-Gesetzbl. S. 395, 324 und 452), bleiben in Kraft.
Auf Zuwiderhandlungen findet die Strafbestimmung der Ziffer #
Anwendung.
Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen
darauf gesetzten Vermerk als ungültig erklärt werden. Dabei ist auf
die Außenseite der Quittungskarte handschriftlich oder durch Stempel
unter Einrückung der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk
„. Marken vernichtet“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung
vornehmenden Stelle zu setzen.
. Diese Vorschriften treten vom 1. Jannar 1900 ab an die Stelle der
in der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzblatt
S. 399) veröffentlichten Vorschriften.
Berlin, den 9. November 1890.
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S
Her Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.