Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Die Spalten 1 bis 7 dieses Verzeichnisses sind am Tage der Einstellung 
eines Viehstückes in die vom Viehhändler benutzten Stallungen, die Spalte 10 
am Tage des Abgangs eines Viehstücks aus letzteren, die Spalten 8 und 9 am 
Tage der von dem zuständigen Landthierarzte, soweit es sich um Rindvich und 
Schweine handelt, nach § 11 der Landesherrlichen Verordnung vom 20. August 1898 
(Gesetzsammlung Bd. XXII, S. 201), im Uebrigen aus sonstiger Veranlassung 
vorgenommenen Untersuchung auszufüllen. 
§ 2. 
Die ordnungsmäßige Führung der Verzeichnisse wird von den Orts- 
polizeibehörden sowie bei Gelegenheit der im vorstehenden Paragraphen erwähnten 
Untersuchungen von den Landthierärzten überwacht. 
Den genannten Behörden und Beamten ist zu diesem Zwecke der Zutritt 
zu den Stallungen und die Einsicht in die Verzeichnisse jederzeit zu gestatten. 
* 3. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 und 2 Abs. 2 dieser 
Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder entsprechender Haft 
geahndet. 
84. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. März 1903 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 30. Dezember 1902. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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