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Die Spalten 1 bis 7 dieses Verzeichnisses sind am Tage der Einstellung
eines Viehstückes in die vom Viehhändler benutzten Stallungen, die Spalte 10
am Tage des Abgangs eines Viehstücks aus letzteren, die Spalten 8 und 9 am
Tage der von dem zuständigen Landthierarzte, soweit es sich um Rindvich und
Schweine handelt, nach § 11 der Landesherrlichen Verordnung vom 20. August 1898
(Gesetzsammlung Bd. XXII, S. 201), im Uebrigen aus sonstiger Veranlassung
vorgenommenen Untersuchung auszufüllen.
§ 2.
Die ordnungsmäßige Führung der Verzeichnisse wird von den Orts-
polizeibehörden sowie bei Gelegenheit der im vorstehenden Paragraphen erwähnten
Untersuchungen von den Landthierärzten überwacht.
Den genannten Behörden und Beamten ist zu diesem Zwecke der Zutritt
zu den Stallungen und die Einsicht in die Verzeichnisse jederzeit zu gestatten.
* 3.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 und 2 Abs. 2 dieser
Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder entsprechender Haft
geahndet.
84.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. März 1903 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 30. Dezember 1902.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
Heinrich XXVII., Erbprinz.
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.