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Hekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Muittungobarten für die
Invalidenversicherung.
Auf Grund des § 132 Abs. 1 und des § 135 Abs. 2 des Invaliden=
versicherungsgesetzes hat der Bundesrath über die Einrichtung der Quittungs-
karten für die Invalidenversicherung unter theilweiser Abänderung der geltenden
einschlägigen Vorschriften solgende Bestimmungen beschlossen:
1. Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung (§ 14 Abs. 1) sind
besondere Quittungskarten von grauer Farbe zu verwenden.
Wer hierfür andere Ouittungskarten unbefugt verwendet, kamm,
sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe
eintritt, von der unteren Venvaltungobehörde und da, wo die Beitrags-
kontrole Rentenstellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden mit einer
Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden.
Die Quittungskarten sind, in Stoff und Format den bisherigen
Qunittungskarten entsprechend, für die Versicherungspflicht einerseits in
gelber Farbe und für die Selbstversicherung andererseits in grauer
Farbe nach den anliegenden Formularen A und B herzustellen.
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ist vom 1. Jannar 1900 ab bei Ertheilung einer neuen Qnittungskarte
eine solche nach Formular B auszustellen, sofern sie nicht den Nachweis
führen, daß für sie früher auf Grund der Versicherungopflicht Beiträge
entrichtet worden sind.
Die Gilltigkeitsdauer der Quittungskarte für versicherungopflichtige
Personen (Formular A) kann durch Abstempelung verlängert werden.
Die hierzu befugte Stelle wird von der Landes-Zentralbehörde bezeichnet.
Die Verlängerung darf nur während der Gültigkeitsdauer der Karte
imd zwar einmal für ein oder für zwei weitere volle Jahre nach dem
Ausstellungstag und nur dann erfolgen, wenn für die Zeit vom Aus-
stellungstag ab mindestens zwanzig Beitragswochen, einschließlich der
denselben gemäß § 46 Abs. 2 gleich zu behandelnden Zeiten, nachgewiesen
sind. Der Verlängerungsvermerk ist auf der Innenseite der Karte
unter Beifügung des Datums und der Verlängerungodauer im un-
mittelbaren Anschluß an die bereits geklebten Marken handschriftlich
oder durch Stempel anzubringen.
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Den zur Selbstversicherung oder deren Fortsetzung berechtigten r’ß*