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eine von der Impfung zu befürchtende Gefahr noch fortbesteht oder nicht, dem
Impfarzte zur Abgabe dieser Entscheidung, wenn thunlich, vorzustellen.
Mittelst derselben Bekanntmachung und unter gleicher Verwarnung haben
die Gemeindevorstände die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder der nach § 1
Ziffer 2 des Impfgesetzes impfpflichtigen Zöglinge aufzufordern, letztere zu den
anberaumten Terminen pünktlich zu gestellen.
Den Schulvorstehern liegt es ebenfalls ob, für pünktliches Erscheinen der
von ihnen vorzustellenden impfpflichtigen Zöglinge, bezilglich Produktion der die
Befreiung derselben begründenden Zeugnisse in den angesetzten Terminen Sorge
zu tragen.
Die Impfärzte haben, sobald die Impf= und Revisionstermine bestimmt
worden sind, von diesen Terminen und von den Impflokalen den Bezirksarzt
in Kenntniß zu setzen.
§ 7.
Die Impflisten sind am Schlusse des bezilglichen Termins sowohl vom
Impfarzte als von dem betreffenden Listenführer (8 16) zu unterschreiben und
von Ersterem am Schluß des Kalenderjahres an den Gemeindevorstand abzugeben.
88.
Wenn Impflinge zu den festgesetzten Revisionsterminen (6 5 des Impf-
gesetzes) nicht erscheinen, so ist deren Impfung bezüglich Wiederimpfung als
erfolglos zu betrachten und im nächsten Jahre zu wiederholen, dafern nicht der
Impfarzt von dem günstigen Erfolge der Impfung bis dahin sich noch nach-
träglich überzeugt hat.
§* 9.
In den Revisionsterminen hat die Ausstellung der Impfscheine zu er-
folgen. Für dieselben haben sich die Impfärzte der nachersichtlichen Formulare I
oder ll zu bedienen und zwar in der Weise, daß die Impfscheine für erste
Impfungen (6 1 Ziffer 1 des Impfgesetzes) auf Papier von röthlicher Farbe
und die Impfscheine für spätere Impfungen (Wiederimpfungen § 1 Ziffer 2 des
Impfgesetzes) auf Papier von grüner Farbe gedruckt werden.
Für die nach § 10 Abs. 2 des Impfgesetzes auszustellenden Zengnisse
über gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung haben die anliegenden
— pie III oder IV auf weisßem Papier zur Anwendung zu kommen.