Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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II. 
Vorschriften, welche von den Behörden bei der Ausführung 
des Impfgeschäftes zu befolgen sind. 
8 13. 
Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermins hat der Gemeinde- 
vorstand dafür Sorge zu tragen, daß die Angehörigen der Erstimpflinge nach 
Maßgabe der Anlage und die Angehörigen der Wiederimpflinge nach Maßgabe 
der Anlage B gedruckte Verhaltungsvorschriften für die öffentlichen Impfungen 
und über die Behandlung der Impflinge während der Entwicklung der Impf- 
blattern erhalten. 
In Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern ist es zulässig, die ge- 
druckten Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge erst im 
Impftermin an die Angehörigen zu vertheilen unter der Voraussetzung, daß die 
§§ 1 und 3 der fraglichen Vorschriften in der öffentlichen Bekanntmachung des 
Impftermins zum Abdrucke gelangt sind. 
814. 
Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, 
Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündung in größerer 
Verbreitung auf, so werden die öffentlichen Impftermine ausgesetzt. Der Ge- 
meindevorstand hat den Impfarzt davon rechtzeitig zu benachrichtigen. 
Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten zur Impf- 
zeit vorgekommen sind oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum 
öffentlichen Termine nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene aus 
solchen Häusern vom Impftermine fernzuhalten. Der Termin darf in solchen 
Häusern nicht abgehalten werden. 
Impfung und Nachschau von Kindern aus solchen Häusern müssen ge- 
trennt von den übrigen Impflingen vorgenommen werden. 
15. 
Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, genügend große, gehörig 
gereinigte und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine 
Trennung des Warteraums vom Operationszimmer gestatten. 
Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen.
	        
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