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II.
Vorschriften, welche von den Behörden bei der Ausführung
des Impfgeschäftes zu befolgen sind.
8 13.
Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermins hat der Gemeinde-
vorstand dafür Sorge zu tragen, daß die Angehörigen der Erstimpflinge nach
Maßgabe der Anlage und die Angehörigen der Wiederimpflinge nach Maßgabe
der Anlage B gedruckte Verhaltungsvorschriften für die öffentlichen Impfungen
und über die Behandlung der Impflinge während der Entwicklung der Impf-
blattern erhalten.
In Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern ist es zulässig, die ge-
druckten Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge erst im
Impftermin an die Angehörigen zu vertheilen unter der Voraussetzung, daß die
§§ 1 und 3 der fraglichen Vorschriften in der öffentlichen Bekanntmachung des
Impftermins zum Abdrucke gelangt sind.
814.
Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern,
Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündung in größerer
Verbreitung auf, so werden die öffentlichen Impftermine ausgesetzt. Der Ge-
meindevorstand hat den Impfarzt davon rechtzeitig zu benachrichtigen.
Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten zur Impf-
zeit vorgekommen sind oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum
öffentlichen Termine nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene aus
solchen Häusern vom Impftermine fernzuhalten. Der Termin darf in solchen
Häusern nicht abgehalten werden.
Impfung und Nachschau von Kindern aus solchen Häusern müssen ge-
trennt von den übrigen Impflingen vorgenommen werden.
15.
Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, genügend große, gehörig
gereinigte und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine
Trennung des Warteraums vom Operationszimmer gestatten.
Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen.