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8 16.
Ein Beauftragter des Gemeindevorstands hat im Impftermine zur Stelle
zu sein, um im Einvernehmen mit dem Impfarzte für Aufrechterhaltung der
Ordnung zu sorgen.
Auch hat der Gemeindevorstand auf Verlangen des Impfarztes, wenn
nöthig, entsprechende Schreibhülfe zur Ausfüllung der Listen 2c. zu stellen.
Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau hat ein
Lehrer amvesend zu sein.
8 17.
Eine Ueberfüllung der Impfräume, namentlich des Operationszimmers,
darf nicht stattfinden.
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge hat sich nach der Größe der
Impfräume zu richten.
§ 18.
Es ist thunlichst zu vermeiden, daß die Impfung mit der Nachschan
bereits früher Geimpfter zusammen fällt.
Jedenfalls sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Revaccinanden, Schul-
kinder) möglichst von einander zu trennen.
8 19.
Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit rein gewaschenem
Körper und reinen Kleidern zum Impftermine kommen.
Kinder mit unreinem Körper und schmugigen Kleidern können vom Termine
zurilckgewiesen werden.
8 20.
Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der Impfung
zweimal befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den zuständigen
Impfarzt erfolgen (6 2 Abs. 2 des Impfgesetzes).
Kinder, denen eine Impfung als erfolgreich unrechtmäßig bescheinigt ist,
sind nach Lage des Falles als ungeimpfte oder als erfolglos geimpfte Kinder
zu behandeln.
8 21.
Bei ungewöhnlichem Verlaufe der Schutzpocken oder bei Erkrankungen
geimpfter Kinder ist ärztliche Behandlung, soweit thunlich, herbeizuführen. In
Fällen von angeblichen Impfschädigungen sind seitens des Bezirksarztes Er-