Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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8 16. 
Ein Beauftragter des Gemeindevorstands hat im Impftermine zur Stelle 
zu sein, um im Einvernehmen mit dem Impfarzte für Aufrechterhaltung der 
Ordnung zu sorgen. 
Auch hat der Gemeindevorstand auf Verlangen des Impfarztes, wenn 
nöthig, entsprechende Schreibhülfe zur Ausfüllung der Listen 2c. zu stellen. 
Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau hat ein 
Lehrer amvesend zu sein. 
8 17. 
Eine Ueberfüllung der Impfräume, namentlich des Operationszimmers, 
darf nicht stattfinden. 
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge hat sich nach der Größe der 
Impfräume zu richten. 
§ 18. 
Es ist thunlichst zu vermeiden, daß die Impfung mit der Nachschan 
bereits früher Geimpfter zusammen fällt. 
Jedenfalls sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Revaccinanden, Schul- 
kinder) möglichst von einander zu trennen. 
8 19. 
Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit rein gewaschenem 
Körper und reinen Kleidern zum Impftermine kommen. 
Kinder mit unreinem Körper und schmugigen Kleidern können vom Termine 
zurilckgewiesen werden. 
8 20. 
Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der Impfung 
zweimal befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den zuständigen 
Impfarzt erfolgen (6 2 Abs. 2 des Impfgesetzes). 
Kinder, denen eine Impfung als erfolgreich unrechtmäßig bescheinigt ist, 
sind nach Lage des Falles als ungeimpfte oder als erfolglos geimpfte Kinder 
zu behandeln. 
8 21. 
Bei ungewöhnlichem Verlaufe der Schutzpocken oder bei Erkrankungen 
geimpfter Kinder ist ärztliche Behandlung, soweit thunlich, herbeizuführen. In 
Fällen von angeblichen Impfschädigungen sind seitens des Bezirksarztes Er-
	        
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