Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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§ 34. 
Nur solche Lymphe darf benutzt werden, welche freiwillig austritt und, 
mit bloßem Auge betrachtet, weder Blut noch Eiter enthält. 
Uebelriechende oder sehr dünnflüssige Lymphe ist zu verwerfen. 
8 35. 
Nur reinstes Glycerin darf mit der Lymphe vermischt werden. Die 
Mischung soll mittelst eines reinen Glasstabs geschehen. 
C. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung. 
§ 36. 
Die zu impfenden Kinder sind vom Impfarzte vor der Impfung zu 
besichtigen; auch sind die begleitenden Angehörigen von ihm über den Gesund- 
heitszustand der Impflinge zu befragen. 
Kinder, welche an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark 
beeinträchtigenden oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der 
Regel nicht geimpft und nicht wiedergeimpft werden. 
Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) ge- 
stattet und werden dem Ermessen des Inpfarztes anheimgegeben. 
8 37. 
Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzusehen und mit voller 
Amwendung aller Vorsichtsmaßregeln auszuführen, welche geeignet sind, Wund- 
infektionskrankheiten fernzuhalten; insbesondere hat der Impfarzt forgfältig auf 
die Reinheit seiner Hände, der Impfinstrumente und der Impfstelle Bedacht zu 
nehmen, auch ist der Lymphevorrath während der Impfung durch Bedecken vor 
Verunreinigung zu schützen. 
8 38. 
Die Thierlymphe ist thunlichst bald nach dem Empfange zu verimpfen, 
bis zum Gebrauch aber an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzube- 
wahren. Die Lymphe darf durch Zusätze von Glycerin, Wasser oder anderen 
Stoffen nicht verdünnt werden.
	        
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