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V.
Entschädigung der Impfüärzte.
8 414.
Die Impfärzte sind für ihre Mühewaltung angemessen zu entschädigen.
Insoweit nicht mit dem Impfarzte wegen seiner Entschädigung von Seiten
des betreffenden Impfbezirks ein durch das Fürstliche Ministerium bestätigtes
Fixationsabkommen getroffen worden ist, gebührt demselben für die Impfung
jeder einzelnen Person, einschließlich der Nevision, der Einträge in die Impflisten
und der erstmaligen Ausstellung des Impfscheins 10 des Impfgesetzeo) be-
ziehentlich mit Einschluß des Fortkommens eine Gebühr von
1 Mark am Wohnorte des Arztes
un
1¼½ Mark außerhalb des Wohnortes desselben.
Diese Gebühr, ebenso wie das etwa vereinbarte Fixum und der sonstige
durch die Impfung entstehende Aufwand sind, da die Impfungen nach § 6 des
Impfgesetzes unentgeltlich vorzunehmen sind, als Polizeiaufwand von der be-
treffenden Gemeinde zu berichtigen.
Nach Beendigung des Impfgeschäfts hat der Impfarzt, wenn ein be-
hördlich bestätigtes Fixationsabkommen nicht mit ihm besteht, eine Berechuung
der ihm für die Impfungen zukommenden Entschädigung auf Grund der Impf-
listen aufzustellen und bei dem Gemeindevorstande des Wohnortes des Impflings
einzureichen. Diese Behörde hat die Liquidation unverzüglich zu prüfen und
zu bezahlen.
* 45.
Erhält ein Arzt aus Gemeinde= oder Staatsmitteln eine laufende
Remnneration oder Besoldung unter der Bedingung, daß er für dieselbe zugleich
einen Impfbezirk zu besorgen hat, so kommt die in § 44 geordnete Gebühr eben-
falls in Wegfall.
8 46.
Bei außerordentlichen Impfungen, auf welche die Bestimmungen des
Impfgesetzes nach § 18 desselben keine Amvendung leiden, sondern für welche
* 16 und 17 der im Uebrigen aufgehobenen Impfordnung vom 20. Jannar 1857
maßgebend bleiben, ist dic in § 44 geordnete Gebühr für jede einzelne Impfung von
dem Impflinge, beziehentlich dessen Eltern, Pflegeeltern oder Versorgern zu entrichten.