Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

48 
V. 
Entschädigung der Impfüärzte. 
8 414. 
Die Impfärzte sind für ihre Mühewaltung angemessen zu entschädigen. 
Insoweit nicht mit dem Impfarzte wegen seiner Entschädigung von Seiten 
des betreffenden Impfbezirks ein durch das Fürstliche Ministerium bestätigtes 
Fixationsabkommen getroffen worden ist, gebührt demselben für die Impfung 
jeder einzelnen Person, einschließlich der Nevision, der Einträge in die Impflisten 
und der erstmaligen Ausstellung des Impfscheins 10 des Impfgesetzeo) be- 
ziehentlich mit Einschluß des Fortkommens eine Gebühr von 
1 Mark am Wohnorte des Arztes 
un 
1¼½ Mark außerhalb des Wohnortes desselben. 
Diese Gebühr, ebenso wie das etwa vereinbarte Fixum und der sonstige 
durch die Impfung entstehende Aufwand sind, da die Impfungen nach § 6 des 
Impfgesetzes unentgeltlich vorzunehmen sind, als Polizeiaufwand von der be- 
treffenden Gemeinde zu berichtigen. 
Nach Beendigung des Impfgeschäfts hat der Impfarzt, wenn ein be- 
hördlich bestätigtes Fixationsabkommen nicht mit ihm besteht, eine Berechuung 
der ihm für die Impfungen zukommenden Entschädigung auf Grund der Impf- 
listen aufzustellen und bei dem Gemeindevorstande des Wohnortes des Impflings 
einzureichen. Diese Behörde hat die Liquidation unverzüglich zu prüfen und 
zu bezahlen. 
* 45. 
Erhält ein Arzt aus Gemeinde= oder Staatsmitteln eine laufende 
Remnneration oder Besoldung unter der Bedingung, daß er für dieselbe zugleich 
einen Impfbezirk zu besorgen hat, so kommt die in § 44 geordnete Gebühr eben- 
falls in Wegfall. 
8 46. 
Bei außerordentlichen Impfungen, auf welche die Bestimmungen des 
Impfgesetzes nach § 18 desselben keine Amvendung leiden, sondern für welche 
* 16 und 17 der im Uebrigen aufgehobenen Impfordnung vom 20. Jannar 1857 
maßgebend bleiben, ist dic in § 44 geordnete Gebühr für jede einzelne Impfung von 
dem Impflinge, beziehentlich dessen Eltern, Pflegeeltern oder Versorgern zu entrichten.
	        
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