50
* 52.
Die Aufmerksamkeit der die Impfung beaufsichtigenden Organe hat sich
auch auf den Handel mit Lymphe zu erstrecken.
VII.
Schlußbestimmungen.
* 53.
Sämmtliche Formulare werden auf Staatskosten geliefert, desgleichen die
nach § 13 an die Angehörigen der Impflinge zu vertheilenden gedruckten Ver-
haltungsvorschriften. Dieselben sind von den Gemeindevorständen, Schulvorstehern
und Impfärzten, ebenso von denjenigen Aerzten, welche nicht Impfärzte sind,
auf Ansuchen von den Fürstlichen Landrathsämtern zu erlangen.
Die Formulare unter VIII und IX werden den Bezirksärzten von hier
aus unmittelbar zugefertigt.
8 54.
Aerzte und Apotheker, welche die durch gegenwärtige Verordnung erlassenen
Vorschriften nicht beachten, sind, soweit nicht schon nach allgemeinen Straf-
bestimmungen eine Bestrafung einzutreten hat, mit Geldstrafe bis zu 100 Mark
zu bestrafen.
8 55.
Die Ministerial-Bekanntmachungen vom 12. April 1875 (Gesetzsammlung
Bd. XVIII S. 47), vom 26. November 1878 (Gesetzsammlung Vd. XVIII S. 309)
und vom 12. März 1896 (Gesetzsammlung Bd. XXII S. 29) treten anßer Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung
Unseres Fürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 9. Jannar 1900.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
u. 8.) Heinrich XXVII., Erbprinz.
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.