Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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von außen zu hilten. Insbesondere ist der Verkehr mit solchen Personen, welche 
an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen oder Wundrose (Nothlauf) leiden, und 
die Benutzung der von ihnen gebrauchten Gegenstände zu vermeiden. 
8 5. 
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung, ist 
ein Arzt zuzuziehen; der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor 
der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntniß 
zu setzen. 
86. 
An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impf- 
linge zur Nachschan. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher 
Erkrankung oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht G 1), 
nicht in das Impflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses 
spätestens am Termintage dem Impfarzt anzuzeigen. 
§ 7. 
Der Innpfschein ist sorgfältig aufzubewahren.
	        
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