Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Formular II. (Röthliches Papier.) 
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Impfschein. 
Impfbezirk Impfliste Nr. 
geboren den 1 , 
wurde am 1 zum Male ohne Erfolg 
geimpft. 
Die Impfung muß im nächsten Jahre wiederholt werden. 
„den 1. 
Bemerkung: Da acgenwäsrtige. Formular I lommt für alle dieienigen Füälle. in denen die Impfung 
weg dul Krigldiaen —— werden muß, bei der ersten Impfung & 1 Jülker 1 des 
W in wendung. · 
Its-drin die Jwi zum ersten oder zweiten Male vorgenommen war, ist 
zwis on dn Worten um Male das Wort Cersten oder zweiten cinzuschalien. 
(Rückseite.) 
In jedem Impibezirk wird jährlich an Orten und zu FZeiten, wolche vorher belaunt gemacht 
werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impsunn der Kinder mun vor Ablauf des auf das Geburksjahr 
solaenden Lalenderiahres, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei JZöglingen einer ösfentlichen 
Lehransialt oder einer Privatschulc, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des. 
jenigen Kalenderjahres ersolgen, in welchem die Linder das zwölsie vebensjahr zurücklegen. Ist die 
Imwyfung nach dem Urtheile des Arztes ersolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsien Jahre 
wiederholt werden. Jeder Impfling mun irühestens am 0. und spälestens am 3 Tage nach der Impfung 
dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern. Pflegeelterm und Vormünder, deren Kinder oder 
Pilcacbesohlene ohne geseblichen Grund und trobh erfolgler amtlicher Anfforderunn der Impfung oder 
der ihr solgenden Gestellung entzogen geblicben sind, haben Geldstrase oder Hast verwirkt.
	        
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