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Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters beschränkt sich auf
denjenigen. Bundesstaat, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt.
Invaliditäto= und Altersversicherungsanstalten sowie ständische Institute rc., deren
Wirksamkeit sich auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, sind zur Anstellung nur
solcher Militäramwärter verpflichtet, welche in einem dieser Staaten die Staats-
angehörigkeit besitzen.
§ 2.
Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen in denjenigen Kommunen und
Kommunalverbäuden, welche weniger als 3000 Eimwohner haben, unterliegen
den nachstehenden Grundsätzen nicht. Den Landesregierungen bleibt vorbehalten,
diese Bestimmung auf Landgemeinden und ländliche Gemeindeverbände mit
weniger als 3000 Einwohnern zu beschränken.
§ 3.
Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen, sofern die Besoldung
der Stellen einschließlich der Nebenbezüge mindestens 600 Mark beträgt:
1. die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber,
soweit deren Inhabern die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben,
Mundiren, Kollationiren 2c.) und der damit zusammenhängenden Dienst-
verrichtungen obliegt,
2. sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen
Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
Die Landesregierungen sind befugt, den Antheil der Militäramvärter an
den Stellen unter Ziffer 1 auf die Hälfte, an den Stellen unter Ziffer 2 auf
zwei Drittel zu begrenzen, falls die Eigenart der Landesverhältnisse oder der
dienstlichen Anforderungen oder die Organisation der einzelnen Verwaltungen den
ausschließlichen Vorbehalt unthunlich macht.
84.
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen
der Subalternbeamten im Büreaudienste (Journal-, Registratur-, Expeditions-,
Kalkulatur-, Kassendienst u. dergl.), jedoch mit Ausnahme
1. derjeuigen Stellen, für welche eine besondere wissenschaftliche oder
technische Vorbildung erfordert wird,