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88.
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen können auch verliehen
werden:
1%
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. Inhabern des Civilversorgungoscheins nach Anlage &1, B und C der
Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäramvärtern (Central-
Blatt für das Deutsche Reich 1882 S. 123 und 1895 S. 17);
Offizieren und Deckoffizieren, welchen beim Ausscheiden aus dem aktiven
Dienste die Aussicht auf Anstellung im Civildienste verliehen worden ist;
ehemaligen Militäramwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer
Versorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden
oder infolge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
worden sind;
ehemaligen Militärpersonen, welchen der Civilversorgungsschein lediglich
um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut
geführt haben, und welchen gemäß einer von der zuständigen Militär-=
behörde ihnen später ertheilten Bescheinigung eine den Militär-
anwärtern im Reichs= oder Staatsdienste vorbehaltene Stelle übertragen
werden darf;
# solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, welche
für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und
einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden
müßten, wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern vorbehaltene
Stelle verliehen würde; desgleichen solchen Beamten, welche in den
Ruhestand versetzt worden sind, aber dienstlich wieder verwendet
werden können;
i. sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu ciner Anstellung auf
dem im § 10 Ziffer 7 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern-=
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit
Militäranwärtern (Anlage 1) vorgesehenen Wege ausnahmsweise, ver-
liehen worden ist.
89.
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise Gur Hälfte, zu
einem Dritttheil rc.) vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in
einer dem Antheilsverhältniß entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern