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88.
§ 12.
Stellen, welche mit Militäramwärtern zu besetzen sind, müssen im Falle
der Erledigung, wenn keine Bewerbungen von Militäramvärtern für dieselben
vorliegen, seitens der Anstellungsbehörde der zuständigen Vermittelungsbehörde
(Anlage 3) behufs der Bekanntmachung mittels Einreichung einer nach dem
Muster der Anlage J aufzustellenden Nachweisung bezeichnet werden.
Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung
bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellen-
besetzung freie Hand.
13.
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in dem
Falle des § §, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militär-
anwärter finden, welche zur Uebernahme der Stellen befähigt und bereit sind.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise
bestehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder
andere Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf
Kündigung oder auf Widerruf geschieht.
Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungs-
berechtigte angenommen werd
In Ansehung barenggen dienstlichen Verrichtungen, für welche wegen
ihres geringen, die volle Zeit und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch
nehmenden Umfanges und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remuneration
besondere Beamte nicht angenommen, welche vielmehr an Privatpersonen, an
andere Beamte als Nebenbeschäftigung oder an verabschiedete Beamte übertragen
zu werden pflegen, behält es hierbei sein Bewenden.
8 14.
Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer Subaltern=
und Unterbeamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken lassen wollen.
Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten Subaltern-
oder Unterbeamten auf eine andere mit Militäranwärtern zu besetzende besoldete
Subaltern= oder Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. Wäre die auf solche Weise
mit einer Civilperson besetzte Stelle mit einem Militäranwärter zu besetzen
gewesen, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen.